BK11-24-015 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze

Die Telekom Deutschland GmbH hat mit E-Mail vom 19.04.2024 bzw. 25.04.2024, sinngemäß folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der DB InfraGO AG gestellt:

im Rahmen einer Streitbeilegungsentscheidung nach § 149 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 i.V.m. § 138 TKG, §§ 211 Abs. 2, 214 TKG den mit E-Mail vom 24.01.2024, 18:48 Uhr, angebotenen und mit E-Mails vom 28.02.2024 und vom 21.03.2024 modifizierten Entwurf eines Mitnutzungsvertrags über die Mitnutzung eines Kabelführungssystems an der Strecke, die Gegenstand des Verfahrens BK11-23-008 war, mit Modifikationen anzuordnen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-015 geführt.

Die öffentliche mündliche Verhandlung findet am 27.06.2024 ab 10.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur statt.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-24-015 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

BK11-24-015

Stand: 07.05.2024

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