BK11-24-014
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG
§ 214 Abs. 1 TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung der Zuwegung zu passiven Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze
Die Telekom Deutschland GmbH hat mit E-Mail vom 19.04.2024 bzw. 25.04.2024, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der DB InfraGO AG gestellt:
- im Rahmen einer Streitbeilegungsentscheidung nach §§ 128 Abs. 3, 138 TKG die Antragsgegnerin zu verpflichten, der Antragstellerin unverzüglich, spätestens aber einen Monat ab Zustellung des Beschlusses ein Mitnutzungsangebot für die Mitnutzung der Eisenbahninfrastruktur, die den unterirdischen Weg vom öffentlichen Verkehrsweg aus (Straße) hin zu dem Schacht, an welchem die Leerrohrverbindung, die Gegenstand des Verfahrens Beschluss BK11-23-008 war, beginnt bzw. den unterirdischen Weg weg von dem gegenüberliegenden Schacht hin zur Straße betrifft, zu unterbreiten;
- hilfsweise zu 2. gegenüber der Antragsgegnerin die erforderlichen Maßnahmen gem. § 202 Abs. 2 TKG anzuordnen, um den unter 2. genannten Mitnutzungsanspruch durchzusetzen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-014 geführt.
Die öffentliche mündliche Verhandlung findet am 27.06.2024 ab 10.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur statt.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.
Hinweise:
1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.
2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.
4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-24-014 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.
BK11-24-014
Stand: 07.05.2024