BK11-24-005 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der goetel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen

Die goetel GmbH hat am 07.03 2024 zu o. g. Aktenzeichen folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Telekom Deutschland GmbH gestellt:

1. Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, einen offenen Netzzugang in Form eines

(1) Zugangs zu einem unbeschalteten Glasfaserpaar
(2) Zugangs zu Leerrohren (ein Rohr mit Durchmesser von mind. 10/6)


auf nachfolgend bezeichneten Strecken ihres des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Antragsgegnerin zu gewähren:

  • ……[BuGG]
  • ……[BuGG]
  • …. etc.

2. Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, der Antragstellerin zur Gewährung des beantragten Netzzugangs nach Ziffer 1, jeweils ein Angebot für beide Zugangsformen nach Ziffer 1 in der Weise zu legen, dass dieses zu dem / der einzelnen Glasfaserpaar / Leerrohrtrasse folgende Informationen enthält:

  • Trassenidentifikationsnummer

  • Technische Zugangspunkte zu geförderten sowie als gefördert geltenden Glasfasern/ Leerrohren mit Geodaten

  • in der Trasse vorhandene Rohre, deren Anzahl sowie Länge, Typ (einschließlich Innendurchmesser) und Belegung.

    Zusätzlich sind die Informationen nach Ziffer 2 Satz 1 in Form eines GIS-basierten Streckenplans vorzulegen, in dem der Verlauf sämtlicher angebotener Strecken digital dargestellt ist.

3. Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, der Antragstellerin zur Gewährung des Netzzugangs nach Ziffer 1 ein Angebot in der Weise zu legen, dass die Zugänge zu fairen und angemessenen Bedingungen angeboten werden, was bedeutet, dass der Preis für ein unbeschaltetes Glasfaserpaar mit höchstens 46,76 Euro / Monat und pro Strecke (pauschal), hilfsweise mit höchstens 0,60 Euro / Jahr pro Meter und der Preis für den Zugang zum Leerrohr mit höchstens 1,25 Euro/ Jahr pro Meter angeboten wird.

4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Angebotslegung nach Ziffer 1 und 2 unverzüglich, also spätestens binnen 6 Wochen, vorzunehmen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-005 geführt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 07.05.2024, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, statt.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).

Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner "BK11-24-005" bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die Entscheidungsfrist beträgt vier Monate und kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.

BK11-24/005

Entscheidung

Stand: 20.03.2024

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