BK11-24-004 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien; hier: Verlängerung der Verfahrensfrist

Der Zeitraum bis zur Entscheidung der Beschlusskammer in dem Verfahren BK11-24/004 wird sich verlängern.

Die Beschlusskammer macht insofern von der Möglichkeit der Verlängerung der Verfahrensfrist gemäß § 149 Abs. 8 TKG Gebrauch, sodass sich diese Frist in o.g. Verfahren um höchstens 2 Monate bis spätestens zum 09.09.2023 verlängert.

BK11-24-004

Zum Antrag:

Stand: 05.06.2024

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