BK11-24-004
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien; hier: Beschluss
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck (Antragstellerin) gegen die Vodafone GmbH (Antragsgegnerin) hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 27.11.2024 folgende Entscheidung getroffen:
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin zu dem öffentlich geförderten und von ihr betriebenen Netz der Gemeinde Klipphausen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren. Hierfür wird das Angebot der Antragsgegnerin vom 22.03.2023 (Anlage 1 zum Beschluss; sowie dessen Anpassung durch Randziffer 19 in der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 07.06.2024) mit den nachfolgenden Modifikationen angeordnet:
3.1 Monatliches Entgelt je Glasfaser-TAL (GF-TAL) zwischen HÜP und PoP 12,25 €
3.2 Monatliches Entgelt zu unbeschalteten Glasfasern (dark fiber) pro Meter inklusive Fasermanagementkassetten aller Art für die spätere Faserverbindung sowie vorbereiten/verbinden von einseitig konfektionierten Glasfaser-Anschlusskabeln (Pigtail) und das Führen in Verteileinrichtungen 0,00 €
3.3 Jährliches Entgelt zu unbeschalteten Glasfasern zwischen folgenden Standorten:
von nach
2 PoP 1.6 Seeligstadt PoP 1.2 Röhrsdorf 0,00 €
3 PoP 1.2 Röhrsdorf PoP 1 Klipphausen 0,00 €
4 PoP 1 Klipphausen Patchmuffe Klipphausen Ost 0,00 €
3.5 Optionale Einmalentgelte
(a) Anfahrt zum HÜPzur Montage der Glasfaser-Teilnehmeranschlussdose (GF-TA) und Verbindung zum HÜP.
Befestigen/Verlegen oder Einziehen des GF-Installationskabels bis 20 m gemäß den Vorgaben der TR 4002 0,00 €
(b) Anfahrt zum HÜP zum Stecken eine LC/APC Verbindung im Wandverteiler (HÜP) gemäß den Vorgaben der TR 4002
(ii) Bei Geschäftskundenanschlüssen 69,95 €
(d) Ungerechtfertigte Entstörung ohne Techniker: 0,00 €
(e) Ungerechtfertigte Entstörung mit Techniker: 0,00 €
(f) Erneute Anfahrt (durch Kunde verursacht): 31,69 €
3.6 Entgelte Kollokation
Für die zur Leistungserbringung erforderlichen Transferschnittstellen werden Kosten entsprechend der folgenden Tabelle hinzukommen. Die Parteien streben an, die Kosten für diese Schnittstellen zu minimieren und die nach gemeinsamer Bewertung jeweils kommerziell und technisch optimalen Schnittstellen zu nutzen. Falls sich durch Optimierungen und / oder technische Weiterentwicklungen neue Möglichkeiten ergeben, wird VODAFONE prüfen, ob die Entgelte für den NACHFRAGER entsprechend abgesenkt werden können.
Eine Änderung der Kollokationspunkte aufgrund wesentlicher technischer/ betrieblicher Belange ist in Absprache zwischen VODAFONE und dem NACHFRAGER möglich. Jede Partei trägt dabei ihre eigenen Kosten selbst.
(a) Anfahrt zum PoP zum Stecken, Trennen, Anlegen oder Aufheben von einseitig konfektioniertem Glasfaser-Anschlusskabel (GF-AK) pro Stecker am Kollokationspunkt gemäß den Vorgaben der SB2 0,00 €
(b) Anfahrt zum PoP zum Stecken, Trennen, Anlegen oder Aufheben von einseitig konfektioniertem Glasfaser-Anschlusskabel (GF-AK) pro [BuGG] Stecker am Kollokationspunkt gemäß den Vorgaben der SB2 0,00 €
(c) Zugang und Bereitstellen von Kollokationsflächen 0,00 €
(d) Nutzung von vorhandenen Leerrohren pro Meter und Jahr
(ii) Mehrfachrohre (MR, „Viertelrohr“), Kabelrohre (KR) 1,08 €
3.7 Verbrauchsabhängige Entgelte
(a) Entgelt für den laufenden Stromverbrauch je kWh 0,2566 €
(b) Monatliches Entgelt für die Teilklimatisierung (Raumlufttechnik) pro kW bestellter Entwärmungsleistung für Kollokation für den Zugang zur TAL
(ii) Nach Ablauf der Mietzeitbindung 73,56 €“
c) Ziffer 5.4 wird wie folgt geändert:
(a) Service Level Standard für Privatkunden des NACHFRAGERS
Bei Störungsmeldungen, die werktags (montags 0:00 Uhr bis freitags 20:00 Uhr) eingehen, beseitigt die VODAFONE die Störung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb von 24 Stunden (Entstörungsfrist) nach Eingang der Störungsmeldung von NACHFRAGER. Diese Entstörungsfrist kann nur eingehalten werden, wenn ausreichend Leitungen zur Ersatzschaltung zur Verfügung stehen. Bei Störungsmeldungen, die freitags nach 20:00 Uhr, samstags, sonntags oder an gesetzlichen Feiertagen eingehen, beginnt die Entstörungsfrist am folgenden Werktag um 0:00 Uhr. Fällt das Ende der Entstörungsfrist auf einen gesetzlichen Feiertag, so wird die Entstörungsfrist ausgesetzt und am folgenden Werktag fortgesetzt.
(b) Service Level Standard für Geschäfts-/ Gewerbekunden des NACHFRAGERS
Bei Störungsmeldungen, die werktags (Montag bis Samstag in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr) eingehen, beseitigt die VODAFONE die Störung im Rahmen der bestehenden technischen und betrieblichen Möglichkeiten innerhalb von 12 Stunden (Entstörungsfrist) nach Eingang der Störungsmeldung von NACHFRAGER. Kann die Störungsbearbeitung nicht bis zum Ende der Servicezeit abgeschlossen werden, setzt sich die Entstörfrist am folgenden Werktag um 06:00 Uhr fort.
Für Störungen bei denen der Dienst eingeschränkt ist, kann sich die Entstörfrist verlängern.
Wenn erforderlich, vereinbart Vodafone mit dem Kunden einen Termin für den Besuch eines Service-Technikers (vormittags oder nachmittags) mit einer Genauigkeit von zwei Stunden. In diesen Zeitfenstern ist die Mitwirkung des Kunden erforderlich, sofern dies dem Kunden durch die Vodafone mitgeteilt wird. Ist aufgrund vom Kunden zu vertretender Gründe eine Terminvereinbarung oder die Entstörung nicht möglich, gilt die Entstörfrist als eingehalten.“
2. Die Antragstellerin hat bis zum 16.12.2024 Zeit, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich die Annahme des von der Beschlusskammer 11 unter Ziffer 1 festgelegten Angebots zu erklären.
3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein Angebot über optionale Entstörungsmöglichkeiten mit besseren Konditionen zur Entstörung, die den im Angebot gegenüber der Beigeladenen zu 14 vom 09.03.2020 zugesagten Service Leveln „Standard Advanced“ und „Premium“ entsprechen, zu unterbreiten.
4. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 3 der Antragstellerin bis zum 10.01.2025 kein Angebot oder kein Angebot in der angeordneten Weise unterbreiten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € angedroht.
5. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
BK11-24-004
Stand: 29.11.2024