BK11-24-004 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien

Die Firma System- und Anlagentechnik Gnauck, Inhaber, Daniel Gnauck, hat mit Schreiben vom 05.03.2024 folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Vodafone GmbH gestellt:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, auf dem Gebiet der Gemeinde Klipphausen zu den dort befindlichen und öffentlich geförderten Telekommunikationslinien und Telekommunikationsnetzen einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu fairen und angemessenen Bedingungen und Vorleistungsentgelten zu gewähren, indem an den drei POPs in Klipphausen

    - POP 1: Klipphausen, Flurstück 449/1
    - POP 1.2: Klipphausen, Flurstück 3/7 OT Röhrsdorf
    - POP 1.6: Klipphausen, Flurstück 62/11 OT Seeligstadt

    der Zugang zur vollständig entbündelten Teilnehmeranschlussleitung auf Glasfaser (Glasfaser-TAL) gewährt wird;

  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zum Zwecke der Gewährung des offenen Netz-zugangs nach § 155 Abs. 1 TKG die Kollokation an den drei POPs in Klipphausen zu fairen, angemessenen und transparenten Bedingungen und Entgelten zu ermöglichen;

  3. Der Antragsgegnerin wird untersagt, die Gewährung des offenen Netzzugangs nach § 155 Abs. 1 TKG von der Forderung und Zahlung […] oder anderen Zahlungen mit gleicher Wirkung abhängig zu machen;

  4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zum Zwecke der Gewährung des offenen Netz-zugangs nach § 155 Abs. 1 TKG die nachfragegerechte Entstörung auf der Vorleistungsebene wirksam sicherzustellen, indem festgelegt wird, dass

    a. die Antragsgegnerin jede Störungsmeldung unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Antragsgegnerin unverzüglich bearbeitet; und
    b. die Entstörungsfrist mit dem Eingang einer Störungsmeldung bei der Antragsgegnerin beginnt; und
    c. die Antragsgegnerin alle für eine Entstörung durch den Netzbetreiber erforderlichen Maßnahmen unverzüglich trifft; und
    d. die Antragsgegnerin die Antragstellerin im Außenverhältnis auf erstes Anfordern von sämtlichen Ansprüchen wirksam freistellt, die Verbraucher aufgrund von § 58 TKG gegenüber der Antragstellerin geltend machen;

  5. Für den in Ziff. 1 beantragten zu gewährenden offenen Netzzugang nach § 155 Abs. 1 TKG werden Vorleistungsentgelte in einer Struktur und Höhe festgelegt, die es der Antragstellerin ermöglichen, auf der Endnutzerebene wirksam mit der Antragsgegnerin in Wettbewerb zu treten und eine angemessene Verzinsung ihrer eigenen wettbewerblichen Bemühungen zu erlangen, indem

    a. eine angemessene Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Endnutzerentgelten sichergestellt wird; oder

    b. hilfsweise zu a. ein Entgelt für die monatliche Überlassung einer Glasfaser-TAL nicht höher als 12,25 EUR festgelegt wird; oder
    c. hilfsweise b. sämtliche Vorleistungsentgelte festgelegt werden;

  6. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, zum Zwecke der Gewährung des offenen Netzzugangs nach § 155 Abs. 1 TKG der Antragsgegnerin außerdem ein Angebot über die Bereitstellung von Dark-Fiber-Leitungen zu unterbreiten

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-004 geführt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 23.04.2024, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, statt.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).

Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner "BK11-24-004" bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die Entscheidungsfrist beträgt vier Monate und kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.

BK11-24/004

Verlängerung der Verfahrensfrist

Entscheidung

Stand: 12.03.2023

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