BK11-24-003 Einheitliche Informationsstelle
Sonstige Mitteilung (§ 211 Abs. 2 TKG)

§214 TKG i.V.m. §§  211 Abs. 2, 134 Abs. 4 und Abs. 5 TKG

Antrag des Herrn [BuGG] auf Erlass einer Entscheidung über die Anordnung zur Mitnutzung von bestehender Netzinfrastruktur Dritter

Mit Schreiben vom 01.03.2024 hat der Antragsteller einen Antrag mit folgendem sinngemäßen Begehr gestellt:

Der Antragsteller begehrt, dass die htp GmbH verpflichtet wird, im Rahmen ihres geplanten Glasfaserausbaus im streitgegenständlichen Ausbaugebiet in Wennigsen bestehende Netzinfrastruktur Dritter mitzunutzen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-24-003 geführt.

Auf eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wurde gemäß § 215 Abs. 4 verzichtet.

BK11-24/003

Entscheidung

Stand: 22.03.2024

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