BK11-23-020 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 1 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Telefónica Germany GmbH & Co. OHG auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen öffentlicher Versorgungsnetze
hier: BK11-23-020

Die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG hat mit Schreiben vom 15.12.2023 (vollständiger Antrag ab 20.12.2023) folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Autobahn GmbH des Bundes gestellt:

die Antragsgegnerin zu verpflichten,

  1. der Antragstellerin die Mitnutzung des Funkmastes auf dem Gelände der Autobahnmeisterei Rüsselsheim, Gemarkung Haßloch, Flur 1, Flurstück 1432/2 gemäß Mitnutzungsantrag vom 07.08.2023 zu gewähren.
  2. der Antragstellerin ein entsprechendes Angebot zu von der Beschlusskammer bestimmten, angemessenen und fairen Konditionen zu unterbreiten.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-23-020 geführt.

Der Termin für die öffentliche mündliche Verhandlung wird zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Geschlossene Benutzergruppe (GBG) im Verfahrensordner BK11-23-020 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die nach § 149 Abs. 7 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet am 20.04.2024. Diese Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.

BK11-23/020

Entscheidung

Stand: 21.12.2023

Mastodon