BK11-23-019 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen

Die Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH hat mit E-Mail vom 25. 10. 2023 (vollständiger Antrag ab 26. 10. 2023), folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Telekom Deutschland GmbH gestellt:

  1. Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, der Antragstellerin ein annahmefähiges Angebot für den Zugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf den von der Antragstellerin im Lageplan in Anlage 1 zum Schreiben der Antragstellerin vom 12.05.2023, Anlage Ast. 1, gekennzeichneten und nachgefragten Strecken im Landkreis Neuwied zu fairen und angemessenen Bedingungen zu unterbreiten.
  2. Telekom Deutschland GmbH trägt die Kosten der Angebotserstellung nach Ziffer 1.
  3. Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Annahme des Angebots gemäß Ziffer 1 einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf den von der Antragstellerin im Lageplan in Anlage 1 zum Schreiben vom 12.05.2023 gekennzeichneten und nachgefragten Strecken im Landkreis Neuwied zu gewähren.

Die öffentliche mündliche Verhandlung findet am 07.02.2024 um 12.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur statt.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschluss-kammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektro-nischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-23-019 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die nach § 149 Abs. 7  TKG viermonatige Regelentscheidungsfrist endet am 26.02.2024. Diese Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.

BK11-23/019

Verlängerung der Verfahrensfrist

Entscheidung

Stand: 08.11.2023

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