BK11-23-017 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen
hier: Beschlusstenor

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Deutschen Glasfaser Wholesale GmbH (Antragstellerin) gegen die Telekom Deutschland GmbH (Antragsgegnerin) wegen der Gewährung eines diskriminierungsfreien offenen Netzzugangs zu geförderten Leerrohren hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 12.06.2024 die folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin offenen Netzzugang in Form eines Zugangs zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Antragsgegnerin auf den von der Antragstellerin nachgefragten Strecken im Landkreis Marburg-Biedenkopf – konkretisiert durch die der Antragsgegnerin bereits vorliegende, mit entsprechenden GIS-Daten unterlegte Karte – zu gewähren.

  2. Zur Gewährung dieses Netzzugangs hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Angebot in der Weise zu legen, dass dieses zu jeder einzelnen Leerrohrstrecke folgende Informationen enthält:

    • Trassenidentifikationsnummer,
    • Technische Zugangspunkte zu geförderten sowie als gefördert geltenden Leerrohren mit Geodaten,
    • in der Leerrohrstrecke vorhandene Rohre, deren Anzahl sowie Länge, Typ (einschließlich Innendurchmesser) und Belegung.
      Zusätzlich sind die Informationen nach Ziffer 2 Satz 1 in Form eines GIS-basierten Streckenplans vorzulegen, in dem der Verlauf sämtlicher angebotener Leerrohrstrecken digital dargestellt ist.
  3. Die Angebotslegung nach Ziffer 1 und 2 hat unverzüglich, spätestens bis zum 17.07.2024 zu erfolgen. Die Antragsgegnerin ist bis zum 19.08.2024 an dieses Angebot gebunden.

  4. Der Antragsgegnerin wird untersagt, Kosten für die Angebotslegung nach Ziffer 1 und 2 von der Antragstellerin zu verlangen.

  5. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der obigen Anordnungen der Antragstellerin kein Angebot nach Ziffer 1 und 2, kein Angebot in der nach Ziffer 2 angeordneten Weise oder in der nach Ziffer 3 Satz 1 angeordneten Frist vorlegen oder entgegen Ziffer 4 von der Antragstellerin Kosten für die Angebotslegung verlangen, wird ihr jeweils die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 15.000 € angedroht.

  6. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK11-23/017

Zum Antrag

Stand: 20.06.2024

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