BK11-23-016 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 1, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag des Herrn Michael Rack (RSM Freilassing) auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen
hier: BK11-23-016

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag des Herrn Michael Rack (RSM Freilassing) (Antragsteller) gegen die Gemeinde Ainring (Antragsgegnerin) wegen der Erteilung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 28.02.2024 die folgende Entscheidung getroffen:

1. Die Antragsgegnerin wird gemäß § 138 Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, dem Antragsteller die Mitnutzung der in dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan rot dargestellten Speedpipe-Rohrverbände 24 × 10 von der Ecke Bundesstraße B 304 / Gärtnerei Pichel in Adelstetten bis zu den Häusern Adelstetten 11 bis 31 in 83404 Ainring für die Einbringung von Glasfaserkabeln – wobei der Antragsteller von den darin befindlichen Fasern eine Doppelfaser je Wohneinheit zur Eigennutzung erhält – zu gewähren und bis zum 2. 4. 2024 ein entsprechendes Mitnutzungsangebot zu fairen und angemessenen Bedingungen zu unterbreiten. Das umfasst auch die bereits hergestellten Hauszuführungen.

2. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, in dem Mitnutzungsangebot nach Tenorziffer 1 eine faire und angemessene Bedingung zum Zeitpunkt des verbindlichen Zugangs auszuregeln.

3. Der Antragsteller ist zur Mitnutzung der Infrastrukturen gemäß Tenorziffer 1 berechtigt, unter der Bedingung, dass er in diese Speedpipes Glasfaserkabel in der Dimensionierung von mindestens vier Glasfasern je Wohneinheit und zusätzlich zwei Fasern je Gebäude auf eigene Kosten einbringt.

4. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung in Tenorziffer 1 zur Unterbreitung eines Mitnutzungsangebotes nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € angedroht.

BK11-23/0016

Zum Antrag:

Stand: 29.02.2024

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