BK11-23-013 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 1, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag des Herrn Michael Rack (RSM Freilassing) auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen;
hier: Tenor des Beschlusses

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag des Herrn Michael Rack (RSM Freilassing) (Antragsteller) gegen die Stadt Freilassing (Antragsgegnerin) wegen der Erteilung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 24.05.2024 die folgende Entscheidung getroffen:

1. Das Angebot der Antragsgegnerin vom 30.06.2023 (Anlage 1 zum Beschluss) über die darin näher bezeichnete und im Beschluss BK11-23-002 angeordnete Mitnutzung der unbelegten Leerrohrinfrastruktur (DN 50 sowie Mikroleerrohrverbünde 24 × 7) einschließlich der Kabelschächte und Kabelverzweiger in der Nocksteinstraße, der Staufenstraße sowie der Hofhamer Straße in Freilassing wird mit den nachfolgenden Modifikationen angeordnet:

a) Auf Seite 1 des Vertragsangebots wird in den Ziffern 1., 2., 5., 6., 9., und 10. der Entgeltwert „0,97 €“ gestrichen und durch „0,11 €“ ersetzt sowie in den Ziffern 3., 7. und 11. der Entgeltwert „0,41 €“ gestrichen und durch „0,10 €“ ersetzt.

b) In der Regelung „Mietzahlungen“ auf Seite 5 des Vertragsangebots wird der Abschnitt „Mitnutzungsentgelt“ wie folgt neu gefasst:

„Der Mieter zahlt an den Vermieter für die Mitnutzung der passiven Infrastruktur ab Beginn der Mitnutzung pro Rohrmeter folgende jährliche Überlassungsentgelte je

Mikroleerrohr mit 7 mm Außendurchmesser (sowohl im Mikrorohrverbund mit 24 Röhrchen als auch für die Einzelröhrchen der Grundstücks- bzw. Hauszuführungen)
0,11 €/m p. a.

Mikroleerrohr mit 10 mm Außendurchmesser im PE-Kabelrohr mit einem Außendurchmesser von 50 mm (PE 50 × 4,6 mm) 0,10 €/m p. a.

c) In der Regelung zur „Art der passiven Netzinfrastruktur“ auf Seite 2 des Vertragsangebots wird der erste Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

„Eine Mitnutzung eines gemeindeeigenen Leerrohrs DA 50 (PE 50 × 4,6 mm) ist nur durch das Einbringen eines Rohrteilers realisierbar, wovon eine Unterteilung durch den Mieter genutzt wird.“

d) Die Regelung zur „Ertüchtigung – Mieterverantwortung für den Kabeleinzug und Mitwirkungspflicht des Vermieters“ auf Seite 3 des Vertragsangebots wird wie folgt geändert:
1. Im ersten Absatz wird der erste Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Mieter bringt auf seine Kosten in die von ihm mitgenutzten gemeindeeigenen Leerrohre DA 50 (PE 50 × 4,6 mm) sieben Mikroleerrohre mit 10 mm Außendurchmesser und 1 mm Wanddicke (MR 10 × 1 mm) als Rohrteiler ein und nutzt eines der sieben Mikroleerrohre.“

2. Nach dem ersten Absatz wird folgende Regelung als zweiter Absatz neu eingefügt:

„Der Antragsteller ist zur Mitnutzung der Mikroleerrohre mit 7 mm Außendurchmesser (sowohl im Mikrorohrverbund mit 24 Röhrchen als auch für die Einzelröhrchen des Grundstücks- bzw. Hauszuführungen) berechtigt. Dies Mitnutzung steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller in diese Mikroleerrohre Glasfaserkabel in der Dimensionierung von mindestens vier Glasfasern je Wohneinheit und zusätzlich zwei Fasern je Gebäude auf eigene Kosten einbringt und auf diese einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang im Sinne des § 141 Abs. 2 Nr. 7 TKG gewährt.“
e) Die Regelung „Geplante Arbeiten (Entstörmaßnahme)“ auf Seite 3 des Vertragsangebots wird wie folgt geändert:

„Geplante Arbeiten sind – mit Blick auf das Erfordernis eines Sicherheitsservice – mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen gegenüber dem Vermieter schriftlich anzukündigen. Der Vermieter bestätigt den Termin innerhalb von fünf Werktagen, sollte der Termin aus betrieblichen Gründen des Vermieters nicht möglich sein, wird der Vermieter den Termin ablehnen und einen Alternativtermin innerhalb von sechs Werktagen nach dem vom Kunden gewünschten Termin vorschlagen.“

f) Die Regelung zur „Informationspflicht des Mieters“ auf Seite 4 des Vertragsangebots wird wie folgt geändert:

„Durch den Mieter ist innerhalb von zwei Wochen zu dokumentieren,

- welche Rohre genutzt werden (genaue Bezeichnung der genutzten Rohre – z.B. Rohrnummer/Farbkennung – und unter genauer Angabe der Relation mit Anfangs- und Endpunkten, die für die Bestandsinfrastruktur von dem Vermieter zur Verfügung zu stellen sind),

- welche Kabel oder Mikroleerrohre in die Rohre eingebracht wurde (z.B. Anzahl und Typ der Mikroleerrohr 10 bzw. Kabel).

Sofern für die Anbindung der Bestandsinfrastruktur an das Netz des Mieters neue Leerrohre oder Schächte errichtet werden, obliegt die Dokumentationspflicht gegenüber dem Infrastrukturatlas des Bundes (ISA) dem Mieter; die Daten sind auch dem Vermieter zu übermitteln.

Der Vermieter verpflichtet sich, die von ihm für die vertragsgegenständlichen Strecken zu erstellenden Infrastrukturdaten, die er in Umsetzung seiner Verpflichtung gegenüber dem ISA erstellt, dem Mieter unverzüglich nach Abfrage zur Verfügung zu stellen, um seine Dokumentation zu ermöglichen.

Die Daten sind sowohl seitens des Mieters als auch des Vermieters im für den ISA jeweils im Zeitpunkt der Zulieferung erforderlichen Datenformat (Geodaten in Form von ETRS89.UTM-32n Koordinaten) anzugeben.“

2. Das Angebot der Antragsgegnerin vom 30.06.2023 (Anlage 1 zum Beschluss) über die darin näher bezeichnete und im Beschluss BK11-23-002 angeordnete Mitnutzung der unbelegten Leerrohrinfrastruktur (DN 50 sowie Mikroleerrohrverbünde 24 × 7) einschließlich der Kabelschächte und Kabelverzweiger in der Nocksteinstraße, der Staufenstraße sowie der Hofhamer Straße in Freilassing wird mit den nachfolgenden Modifikationen angeordnet:

g) Auf Seite 1 des Vertragsangebots wird in den Ziffern 1., 2., 5., 6., 9., und 10. der Entgeltwert „0,97 €“ gestrichen und durch „0,11 €“ ersetzt sowie in den Ziffern 3., 7. und 11. der Entgeltwert „0,41 €“ gestrichen und durch „0,10 €“ ersetzt.

h) In der Regelung „Mietzahlungen“ auf Seite 5 des Vertragsangebots wird der Abschnitt „Mitnutzungsentgelt“ wie folgt neu gefasst:

„Der Mieter zahlt an den Vermieter für die Mitnutzung der passiven Infrastruktur ab Beginn der Mitnutzung pro Rohrmeter folgende jährliche Überlassungsentgelte je

- Mikroleerrohr mit 7 mm Außendurchmesser (sowohl im Mikroleerrohrverbund mit 24 Röhrchen als auch für die Einzelröhrchen der Grundstücks- bzw. Hauszuführungen) 0,11 €/m p. a.

- Mikroleerrohr mit 10 mm Außendurchmesser im PE-Kabelrohr mit einem Außendurchmesser von 50 mm (PE 50 × 4,6 mm) 0,10 €/m p. a.

i) In der Regelung zur „Art der passiven Netzinfrastruktur“ auf Seite 2 des Vertragsangebots wird der erste Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

„Eine Mitnutzung eines gemeindeeigenen Leerrohrs DA 50 (PE 50 × 4,6 mm) ist nur durch das Einbringen eines Rohrteilers realisierbar, wovon eine Unterteilung durch den Mieter genutzt wird.“

j) Die Regelung zur „Ertüchtigung – Mieterverantwortung für den Kabeleinzug und Mitwirkungspflicht des Vermieters“ auf Seite 3 des Vertragsangebots wird wie folgt geändert:
3. Im ersten Absatz wird der erste Satz gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Mieter bringt auf seine Kosten in die von ihm mitgenutzten gemeindeeigenen Leerrohre DA 50 (PE 50 × 4,6 mm) sieben Mikroleerrohre mit 10 mm Außendurchmesser und 1 mm Wanddicke (MR 10 × 1 mm) als Rohrteiler ein und nutzt eines der sieben Mikroleerrohre.“

4. Nach dem ersten Absatz wird folgende Regelung als zweiter Absatz neu eingefügt:

„Der Antragsteller ist zur Mitnutzung der Mikroleerrohre mit 7 mm Außendurchmesser (sowohl im Mikroleerrohrverbund mit 24 Röhrchen als auch für die Einzelröhrchen des Grundstücks- bzw. Hauszuführungen) berechtigt. Die Mitnutzung steht unter der Bedingung, dass der Antragsteller in diese Mikroleerrohre Glasfaserkabel in der Dimensionierung von mindestens vier Glasfasern je Wohneinheit und zusätzlich zwei Fasern je Gebäude auf eigene Kosten einbringt und auf diese einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang im Sinne des § 141 Abs. 2 Nr. 7 TKG gewährt.“
k) Die Regelung „Geplante Arbeiten (Entstörmaßnahme)“ auf Seite 3 des Vertragsangebots wird wie folgt geändert:

„Geplante Arbeiten sind – mit Blick auf das Erfordernis eines Sicherheitsservice – mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen gegenüber dem Vermieter schriftlich anzukündigen. Der Vermieter bestätigt den Termin innerhalb von fünf Werktagen. Sollte der Termin aus betrieblichen Gründen des Vermieters nicht möglich sein, wird der Vermieter den Termin ablehnen und einen Alternativtermin innerhalb von sechs Werktagen nach dem vom Kunden gewünschten Termin vorschlagen.“

l) Die Regelung zur „Informationspflicht des Mieters“ auf Seite 4 des Vertragsangebots wird wie folgt geändert:

„Durch den Mieter ist innerhalb von zwei Wochen – auf Grundlage der vom Vermieter zur Verfügung zu stellenden Dokumentation seiner Bestandsinfrastruktur – zu dokumentieren,

- welche Rohre genutzt werden (genaue Bezeichnung der genutzten Rohre – z.B. Rohrnummer/Farbkennung – und genaue Angabe der Relation mit Anfangs- und Endpunkten),

- welche Kabel oder Mikroleerrohre in die Rohre eingebracht wurden (insbesondere Anzahl und Typ der Mikroleerrohre bzw. Kabel).

Sofern für die Anbindung der Bestandsinfrastruktur an das Netz des Mieters neue Leerrohre oder Schächte errichtet werden, obliegt die Dokumentationspflicht gegenüber dem Infrastrukturatlas des Bundes (ISA) dem Mieter; die Daten sind auch dem Vermieter zu übermitteln.

Der Vermieter verpflichtet sich, die von ihm für die vertragsgegenständlichen Strecken in Umsetzung seiner Verpflichtung gegenüber dem ISA zu erstellenden Infrastrukturdaten dem Mieter unverzüglich nach Abfrage zur Verfügung zu stellen, damit dieser seine vertraglichen Dokumentationspflichten erfüllen kann.

Die Daten sind sowohl seitens des Mieters als auch des Vermieters in dem für den ISA jeweils im Zeitpunkt der Zulieferung erforderlichen Format (Geodaten in Form von ETRS89.UTM-32n Koordinaten) anzugeben.“

m) Nach dem Abschnitt „Rückbauverpflichtung bei Beendigung der Mitnutzung, Aneignungsrecht“ wird folgender Abschnitt neu eingefügt:

Vertragsdauer und Kündigungsregelung

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Die RSM Freilassing kann den Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende kündigen.

Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Die Kündigung bedarf der Schriftform.“

3. Der Antragsteller hat bis zum 25.06.2024 Zeit, gegenüber der Antragsgegnerin schriftlich die Annahme des von der Beschlusskammer 11 unter Ziffer 1 der Antragsgegnerin angeordneten Angebots zu erklären

4. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK11-23/013

Zum Antrag:

Stand: 24.05.2024

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