BK11-23-012
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der Firma System- und Anlagentechnik Gnauck auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien
hier: BK11-23-012
Die Firma System- und Anlagentechnik Gnauck hat am 7.7.2023 folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Vodafone GmbH gestellt:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Gebiet der Gemeinde Klipphausen zu den öffentlich geförderten Telekommunikationslinien und Telekommunikationsnetzen einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren, der insbesondere Angebote, Bedingungen und Konditionen (einschließlich wettbewerbskonformer Vorleistungspreise) zu Angeboten hinsichtlich folgender Vorleistungen enthält:
a. Vollständig entbündelter Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung (TAL);
b. Zugang zur unbeschalteten Glasfaser (Dark Fiber);
c. Leerrohrzugang;
d. Bitstromzugang.- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Rahmen der Gewährung des Zugangs nach § 155 Abs. 1 TKG Vorleistungsentgelte für diesen zu gewährenden offenen Netzzugang in einer Struktur und Höhe zu verlangen, die es der Antragstellerin ermöglichen, auf der Endnutzerebene wirksam mit der Antragsgegnerin in Wettbewerb zu treten und eine angemessene Verzinsung ihrer eigenen wettbewerblichen Bemühungen zu erlangen, insbesondere indem eine angemessene Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Endnutzerentgelten sichergestellt wird.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-23-012 geführt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 28.09.2023, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, statt.
Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.
Hinweise:
1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.
2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschluss-kammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.
4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Geschlossene Benutzergruppe (GBG) im Verfahrensordner BK11-23-011 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.
Die nach § 149 Abs. 7 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet am 07.11.2023. Diese Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.
BK11-23/012
Stand: 10.07.2023