BK11-23-008
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 1, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
hier: Tenor der Entscheidung BK11-23-008
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH (Antragstellerin) gegen die DB Netz AG (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung von passiver Netzinfrastruktur hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 18.09.2023 die folgende Entscheidung getroffen:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein Angebot über die Mitnutzung eines Leerrohres mit einem Innendurchmesser von mindestens 9 mm im Bereich des Bahnübergangs am Bahnkilometer [Betriebs- und Geschäftsgeheimnis] in 17153 Stavenhagen zu unterbreiten.
- Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 1 der Antragstellerin bis zum 23.10.2023 kein Angebot unterbreiten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € angedroht.
BK11-23/008
Stand: 20.09.2023