BK11-23-007 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung eines diskriminierungsfreien, offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationslinien

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Deutschen Glasfaser Wholesale GmbH (Antragstellerin) gegen die Telekom Deutschland GmbH (Antragsgegnerin) wegen der Gewährung eines diskriminierungsfreien offenen Netzzugangs zu geförderten Leerrohren hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 20.03.2024 die folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin offenen Netzzugang in Form eines Zugangs zu Leerrohren des öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzes der Antragsgegnerin auf den Strecken
    a. [Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse]
    b. [Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse]
    zu gewähren und dieser hierzu ein auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichtetes Angebot zu unterbreiten. Der Antragsgegnerin wird untersagt, Kosten für die Angebotslegung von der Antragstellerin zu verlangen.
  2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung in Tenorziffer 1 zur Unterbreitung eines auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichteten Angebots nicht bis zum 30.04.2024 nachkommt oder von der Antragstellerin Kosten für die Angebotslegung verlangt, wird ihr die Festsetzung jeweils eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 € angedroht.
  3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

BK11-23/007

Zum Antrag:

Stand: 28.06.2024

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