BK11-23-007 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung eines diskriminierungsfreien, offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen oder Telekommunikationslinien

Die Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH hat mit Schreiben vom 15.05.2023, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am gleichen Tage, folgenden Antrag - gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs.1 TKG - auf Beilegung eines Streits mit der Telekom Deutschland GmbH gestellt:

  1. Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, der Antragstellerin Angebote für den diskriminierungsfreien offenen Netzzugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf den Strecken

    • […]
    • […]

    zu fairen und angemessenen Bedingungen zu unterbreiten.

  2. Telekom Deutschland GmbH trägt die Kosten der Angebotserstellung nach Ziffer 1.

  3. Telekom Deutschland GmbH wird verpflichtet, der Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen nach Annahme des Angebots gemäß Ziffer 1 einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang zu den Leerrohren im geförderten Telekommunikationsnetz der Telekom Deutschland GmbH auf den Verbindungen


    • […]
    • […]


    zu gewähren.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-23-007 geführt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 20.06.2023, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Haus 7 in Raum 0.04 statt.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschluss-kammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Geschlossene Benutzergruppe (GBG) im Verfahrensordner BK11-23-007 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die nach § 149 Abs. 7 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet am 18.09.2023. Diese Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.

BK11-23/007

Verschiebung der ömV & Ende Ruhendstellung & Verfahrensverlängerung

Entscheidung

Stand: 19.05.2023

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