BK11-23-004
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der Vodafone West GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur; hier: BK11-23-004
Die Vodafone West GmbH hat mit Schreiben vom 03.04. und 06.04.2023 folgende Anträge auf Beilegung eines Streits mit der GWW Wiesbadener Wohnungsbaugesellschaft mbH gestellt:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin die Mitnutzung der in Anlage ASt. 1 [enthält BuGG – ausgenommen Antragsgegnerin], Abschnitt I aufgeführten Breitbandkabel des Hausverteilnetzes sowie in den aus der Anlage Ast 1, Abschnitt II, ersichtlichen Fällen die Mitversorgung von einem benachbarten Übergabepunkt aus zu gestatten.
- Die Antragsgegnerin wird gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 TKG verpflichtet, der Antragstellerin die Errichtung eigener Infrastrukturpunkte zum Zwecke der Realisierung der Mitnutzung in den im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Gebäude zu gestatten.
- Die Antragsgegnerin wird gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 TKG verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zu den Liegenschaften der Antragsgegnerin zu gewähren, soweit dies zur Nutzung der in Anlage ASt. 1 (enthält BuGG – ausgenommenen Antragsgegnerin) aufgeführten Breitbandkabel erforderlich ist.
- Hilfsweise für den Fall, dass die Antragstellerin die bestehenden Verbindungsleitungen auf Netzebene 4a zwischen den Gebäuden der Antragsgegnerin nicht nutzen kann: Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Verlegung neuer Netzinfrastrukturen zwischen den in Anlage ASt. 1 Abschnitt II aufgeführten Objekten zu gestatten.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-23/004 geführt.
Der nach vorhergehender Ruhendstellung für den 01.06.2023 vorgesehene Termin der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird daher aufgehoben und vorsorglich für den 21.06.2023 angesetzt.
Dabei wird aufgrund der räumlichen Situation nur eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein. Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.
Hinweise:
1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.
2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.
4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-23-004 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.
Die Entscheidungsfrist beträgt zwei Monate und kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.
BK11-23/004
Stand: 11.04.2023