BK11-23-003
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der M-net Telekommunikations GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien; hier: BK11-23-003
Die M-net Telekommunikations GmbH hat mit Schreiben vom 28.02.2023, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 28.02.2023, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Vodafone GmbH gestellt:
- Die Antragsgegnerin wird gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 TKG verpflichtet, der Antragstellerin einen offenen und diskriminierungsfreien Bitstromzugang auf Vorleistungsebene zu gewähren.
- Die Verpflichtung nach Ziff. 1 bezieht sich auf das im Main-Kinzig-Kreis öffentlich gefördert aufzubauende gigabitfähige Breitband-/Glasfasernetz, zu dessen pachtweiser Nutzung die Antragsgegnerin im Wege eines Verfahrens zur Vergabe einer Dienstleistungskonzession (Betreibermodell) berechtigt und verpflichtet wurde, um auf dieser Grundlage Telekommunikationsdienste gegenüber Endnutzern zu erbringen.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zugang nach Ziff. 1 und 2 zu fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren und hierbei eine ausreichende Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Endnutzerentgelten der Antragsgegnerin zu gewährleisten, welche der Antragstellerin ermöglicht, auf der Endnutzerebene mit der Antragsgegnerin in Wettbewerb zu treten. Eine ausreichende Spanne besteht im Falle eines Entgeltabstandes von mindestens 40 Prozent zwischen den Vorleistungs- und den entsprechenden Endnutzerentgelten der Antrags-gegnerin.
Hilfsweise zu 3.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zugang nach Ziff. 1 und 2 zu fairen und an-gemessenen Bedingungen zu gewähren und hierbei eine ausreichende Spanne zwischen den Vorleistungsentgelten und den entsprechenden Endnutzerentgelten der Antragsgegnerin zu gewährleisten, welche der Antragstellerin ermöglicht, auf der Endnutzerebene mit der Antragsgegnerin in Wettbewerb zu treten.
Höchst hilfsweise zu 3.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Zugang nach Ziff. 1 und 2 zu denjenigen fairen und angemessenen Bedingungen zu gewähren, die von der Bundesnetzagentur Beschlusskammer 11 als Nationaler Streitbeilegungsstelle gemäß § 211 Abs. 2 TKG im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens verbindlich festgelegt werden.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-23/003 geführt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 24.04.2023, 10:30 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Haus 7 in Raum 0.04 statt.
Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.
Hinweise:
1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).
Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.
2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.
4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden zum elektronischen Abruf (Her-unterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-23-003 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.
Die nach § 149 Abs. 7 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet am 28.06.2023. Diese Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.
BK11-23/003
Stand: 02.03.2023