BK11-23-002 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 1, 214 TKG i. V. m. § 192 TKG

Antrag des Herrn Michael Rack (RSM Freilassing) auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
hier: BK11-23/002

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag des Herrn Michael Rack (RSM Freilassing / Antragsteller) gegen die Stadt Freilassing (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung öffentlicher Telekommunikationslinien hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 24.05.2023 die folgende Entscheidung getroffen:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Angebot über die Mitnutzung ihrer unbelegten Leerrohrinfrastruktur (DN 50 sowie Mikroleerrohrverbünde 24 × 7) einschließlich der Mitnutzung der Kabelschächte und Kabelverzweiger in der Nocksteinstraße, der Staufenstraße sowie der Hofhamer Straße (siehe Anlage zum Beschluss) zu unterbreiten.

2. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 1 dem Antragsteller bis zum 30. 6. 2023 kein Angebot unterbreiten, wird ihr gemäß § 133 Abs. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2, 5, 6  TKG i.V.m. § 13 Abs. 1, 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht.

BK11-23/002

Zum Antrag:

Stand: 24.05.2023

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