BK11-23-001
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 155, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag des Herr Uwe Zillner (Zillner IT) auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Erteilung von Informationen über Leerrohre; hier: BK11-23/001
Herr Uwe Zillner (Zillner IT) hat nach Rückfrage der Beschlusskammer 11 (nationale Streitbeilegungsstelle nach DigiNetz-Gesetz) am 17.01.2023 einen vollständigen Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Stadt Hauzenberg gestellt und sinngemäß beantragt:
Die Beschlusskammer 11 hat das Streitbeilegungsverfahren am 19.01.2023 eröffnet. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-23/001 geführt.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 findet am 15.02.2023, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Haus 1, Raum 2.13 statt.
Dabei wird aufgrund aktueller Umstände derzeit nur eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein. Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig auf der Homepage der Beschlusskammer 11 bekannt gegeben.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn
oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.
Hinweise:
1. Gemäß § 216 TKG müssen unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens alle Beteiligten diejenigen Teile kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. In einem solchen Fall muss also zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen eine Fassung vorgelegt werden, die aus Sicht der Beteiligten ohne Preisgabe von eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von anderen Verfahrensbeteiligten oder Dritten eingesehen werden kann (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält.
Soweit in Dokumenten personenbezogene Daten (z.B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteil) enthalten sind, wird ausdrücklich drauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.
2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.
3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.
4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-23-001 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.
Die nach § 149 Abs. 7 Nr. 1 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet am 20.03.2023. Diese Frist kann bei außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Monate verlängert werden, § 149 Abs. 8 TKG.
BK11-23/001
Stand: 20.01.2023