BK11-22-012 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG

Antrag der ARCHE NetVision GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien; hier: BK11-22/012

Die ARCHE NetVision GmbH hat einen, nach Rückfrage am 19.10.2022 vollständigen Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Telekom Deutschland GmbH gestellt und sinngemäß beantragt:

Die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin einen offenen Netzzugang zu den von ihr betriebenen, mit öffentlichen Fördermitteln errichteten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen und übermittelt der Antragstellerin ein entsprechendes Vertragsangebot.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-22/012 geführt.

Die öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 14.12.2022, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Haus 1, Raum 2.13 statt.

Dabei wird aufgrund aktueller Umstände derzeit nur eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein. Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig auf der Homepage der Beschlusskammer 11 bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

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Hinweis:

1. Gemäß § 216 TKG müssen unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens alle Beteiligten diejenigen Teile kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. In einem solchen Fall muss also zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen eine Fassung vorgelegt werden, die aus Sicht der Beteiligten ohne Preisgabe von eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von anderen Verfahrensbeteiligten oder Dritten eingesehen werden kann. Zudem bitten wir um Kenntlichmachung personenbezogener Daten, die – sofern keine Einwilligung der Betroffenen übersandt wird – in der öffentlich einsehbaren Fassung des Antrags und der Anlagen ebenfalls zu schwärzen sind.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-22/010 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die nach § 149 Abs. 7 Nr. 1 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet regelmäßig am 20.02.2023.

BK11-22/012

Verlängerung der Verfahrensfrist

Entscheidung

Stand: 21.10.2022

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