BK11-22-009 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 155 Abs. 1 TKG

Antrag der 1&1 Versatel Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien; hier: BK11-22/009

Die 1&1 Versatel Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 20.07.2022 folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der GVG Glasfaser GmbH gestellt:

  1. die Antragsgegnerin gewährt der Antragstellerin einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang zu ihren öffentlich geförderten Telekommunikationslinien oder Telekommunikationsnetzen zu fairen und angemessenen Bedingungen für den Breitbandausbau […] und übermittelt der Antragstellerin ein entsprechendes Vertragsangebot,
  2. die Bundesnetzagentur legt in ihrer Entscheidung faire und diskriminierungsfreie Bedingungen, insbesondere ohne Nutzungsbeschränkungen für die Antragstellerin fest und bestimmt die Entgelte des beantragten Netzzugangs, entsprechend den Vertragsentwürfen zur Mitbenutzung eines Kabelschutzrohrs für darin zu verlegende LWL-Kabel […] (Stand 24.02.2021) und Werklieferungsvertragsentwurf (Stand 15.02.2021).

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-22/009 geführt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 07.09.2022, 10:00 Uhr statt.

Aufgrund der aktuellen räumlichen Situation wird nur eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein. Wir bitten Sie nach wie vor Ihre Teilnahme frühzeitig anzumelden. Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung entnehmen Sie bitte der Anlage.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Gemäß § 216 TKG müssen unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens alle Beteiligten diejenigen Teile kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. In einem solchen Fall muss also zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen eine Fassung vorgelegt werden, die aus Sicht der Beteiligten ohne Preisgabe von eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von anderen Verfahrens-beteiligten oder Dritten eingesehen werden kann. Zudem bitten wir um Kenntlichmachung personenbezogener Daten, die – sofern keine Einwilligung der Betroffenen übersandt wird – in der öffentlich einsehbaren Fassung des Antrags und der Anlagen ebenfalls zu schwärzen sind.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-22-009 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem Link www.bnetza.de/bk11aktuell. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die nach § 149 Abs. 7 Nr. 1 TKG viermonatige Entscheidungsfrist endet am 21.11.2022.

BK11-22/009

Ruhen des Verfahrens, Verlängerung

Entscheidung

Stand: 22.07.2022

Mastodon