BK11-22-007 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der goetel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien (§ 155 TKG)
hier: BK11-22/007

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der goetel GmbH (Antragstellerin) gegen die Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Antragsgegnerin) wegen eines offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 12.12.2022 die folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zu jeweils einem unbeschalteten Glasfaserpaaren auf den in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Streckenabschnitten zu gewähren:
    [Tabelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]
  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den unter Tenorziffer 1 genannten Zugang ein auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichtetes Angebot zu unterbreiten.
  3. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 1 einen tatsächlichen Zugang zu unbeschalteten Glasfaserpaaren auf den in der Tabelle bezeichneten Streckenabschnitten nicht bis zum 06. 2. 2023 gewähren, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht.
  4. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 2 der Antragstellerin bis zum 6. 2. 2023 kein Angebot unterbreiten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht.

BK 11-22/007

Zum Antrag:

Stand: 13.12.2022

Mastodon