BK11-22-006 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 Abs. 1 Nr. 5 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der goetel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien (§ 155 TKG); hier: Einstellungsbeschluss BK11-22/006

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der goetel GmbH (Antragstellerin) gegen die Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Antragsgegnerin) wegen eines offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen am 23.05.2023 beschlossen, das Verfahren einzustellen, nachdem die Antragstellerin mit Schreiben vom 23.03.2023 den Antrag auf Streitbeilegung gemäß §§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 155 Abs. 1 TKG i.V.m. §§ 211, 214 TKG, § 92 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 VwGO analog zurückgenommen und die Antragsgegnerin der Antragsrücknahme nicht widersprochen hat.

BK11-22/006

Zum Antrag:

Weitere Beschlüsse:

Stand: 01.06.2023

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