BK11-22-006 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der goetel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien (§ 155 TKG)
hier: BK11-22/006

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der goetel GmbH (Antragstellerin) gegen die Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Antragsgegnerin) wegen eines offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 21.11.2022 die folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zu unbeschalteten Glasfaserpaaren auf den in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Streckenabschnitten und in der dort bezeichneten Anzahl zu gewähren:
    [Tabelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnis]
  2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den unter Tenorziffer 1 genannten Zugang ein auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichtetes Angebot zu unterbreiten.
  3. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 1 einen tatsächlichen Zugang zu unbeschalteten Glasfaserpaaren auf den in der Tabelle bezeichneten Streckenabschnitten nicht bis zum 16. 1. 2023 gewähren, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht.
  4. Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 2 der Antragstellerin bis zum 16. 1. 2023 kein Angebot unterbreiten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht.

BK 11-22/006

Zum Antrag:

Weitere Beschlüsse:

Stand: 24.11.2022

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