BK11-22-006
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der goetel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien (§ 155 TKG)
hier: BK11-22/006
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der goetel GmbH (Antragstellerin) gegen die Netcom Kassel Gesellschaft für Telekommunikation mbH (Antragsgegnerin) wegen eines offenen Netzzugangs zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und -linien hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 21.11.2022 die folgende Entscheidung getroffen:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin Zugang zu unbeschalteten Glasfaserpaaren auf den in der nachfolgenden Tabelle bezeichneten Streckenabschnitten und in der dort bezeichneten Anzahl zu gewähren:
[Tabelle Betriebs- und Geschäftsgeheimnis] - Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin für den unter Tenorziffer 1 genannten Zugang ein auf den Abschluss einer vertraglichen Zugangsvereinbarung gerichtetes Angebot zu unterbreiten.
- Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 1 einen tatsächlichen Zugang zu unbeschalteten Glasfaserpaaren auf den in der Tabelle bezeichneten Streckenabschnitten nicht bis zum 16. 1. 2023 gewähren, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht.
- Sollte die Antragsgegnerin entgegen der Anordnung in Tenorziffer 2 der Antragstellerin bis zum 16. 1. 2023 kein Angebot unterbreiten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 20.000 € angedroht.
BK 11-22/006
Stand: 24.11.2022