BK11-22-005
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 5, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag der goetel GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über offenen Netzzugang zu öffentlich geförderten Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationslinien (§ 155 TKG); hier: BK11-22/005 – Verlängerung der Verfahrensfrist
Die Beschlusskammer hat in dem Streitbeilegungsverfahren BK11-22/005 von der Möglichkeit der Verlängerung der Verfahrensfrist gemäß § 149 Abs. 8 TKG Gebrauch gemacht. Die Frist wird in diesem Verfahren um zwei Monate bis spätestens zum 19.10.2022 verlängert, da außergewöhnliche Umstände vorliegen.
BK11-22/005
Stand: 17.08.2022