BK11-22-002 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 2, 214 TKG in Verbindung mit § 192 TKG
Antrag der sdt.net AG auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Erteilung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen (§ 136 TKG)
hier: BK11-22/002

Die sdt.net AG hat mit Schreiben vom 02.04.2022, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 04.04.2022, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Gemeinde Essingen gestellt:

Die Antragsgegnerin wird gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 136 TKG verpflichtet, der Antragstellerin zum Zwecke des Ausbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität Informationen über passive Netzinfrastrukturen ihrer öffentlichen Versorgungsnetze auf dem Gemarkungsgebiet des Teilorts Lauterburg der Gemeinde Essingen (PLZ: 73457 Essingen) bereitzustellen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-22/002 geführt.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 05.05.2022, 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt. An diesem Tag wird auch das Verfahren BK11-22/003 verhandelt.

Dabei wird sowohl eine persönliche Teilnahme in den Räumlichkeiten der Bundesnetzagentur als auch eine Teilnahme über Video- oder Telefonzuschaltung möglich sein.
Aufgrund der derzeitigen Situation muss die Anzahl der persönlich Teilnehmenden begrenzt werden. Wir bitten daher insbesondere bei gewünschter persönlicher Teilnahme um rechtzeitige Anmeldung, um die vorhandenen Plätze zuweisen zu können.
Für die Videoteilnahme bedarf es der Verwendung des Plug-Ins von Web-Ex. Für die Teilnahme mittels Telefon sind keine weiteren Voraussetzungen erforderlich. Einwahldaten für die öffentliche mündliche Verhandlung werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweis:

1. Gemäß § 216 TKG müssen unverzüglich nach der Vorlage von Unterlagen im Rahmen des Beschlusskammerverfahrens alle Beteiligten diejenigen Teile kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. In einem solchen Fall muss also zusätzlich zu den ungeschwärzten Unterlagen eine Fassung vorgelegt werden, die aus Sicht der Beteiligten ohne Preisgabe von eigenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von anderen Verfahrensbeteiligten oder Dritten eingesehen werden kann. Zudem bitten wir um Kenntlichmachung personenbezogener Daten, die – sofern keine Einwilligung der Betroffenen übersandt wird – in der öffentlich einsehbaren Fassung des Antrags und der Anlagen ebenfalls zu schwärzen sind.

2. Gemäߧ 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die o.g. postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-22-002 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“ oder unter dem folgenden Link www.bnetza.de/bk11aktuell.
Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

Die nach § 149 Abs. 7 Nr. 2 TKG zweimonatige Entscheidungsfrist endet am 07.06.2022.

Die neue Entscheidungsfrist endet am 08.08.2022!

BK11-22/002

Entscheidung

Stand: 07.04.2022

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