BK11-22-001 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 149 TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 2, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG

Antrag der 1&1 Versatel Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Erteilung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen
hier: Tenor der Entscheidung BK11-22/001

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der 1&1 Versatel Deutschland GmbH (Antragstellerin) gegen die Glasfaser Montabaur GmbH & Co. KG (Antragsgegnerin) wegen der Erteilung von Informationen über passive Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 28.06.2022 die folgende Entscheidung getroffen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin bis zum 01.08.2022 Informationen über die bestehende passive Netzinfrastruktur der von ihr betriebenen oder in ihrem Eigentum befindlichen öffentlichen Versorgungsnetze im Gebiet der Verbandsgemeinde Montabaur zu erteilen. Die Informationserteilung muss mindestens die in § 136 Abs. 3 TKG vorgesehenen Angaben enthalten, d. h. es müssen

  • die geografische Lage des Standorts und der Leitungswege der passiven Netzinfrastrukturen,
  • die Art und gegenwärtige Nutzung der passiven Netzinfrastrukturen und
  • die Kontaktdaten eines oder mehrerer Ansprechpartner
    aufgeführt sein.

BK11-22/001

Zum Antrag:

Stand: 30.06.2022

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