BK11-21-007 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG

§§ 149 Abs. 1 Nr. 1, 192, 214 TKG i.V.m. § 138 Abs. 2 TKG

Antrag des Herrn Uwe Zillner (Zillner IT) auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen; hier: Tenor der Entscheidung BK11-21/007

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag von Uwe Zillner (Antragsteller) gegen die Stadt Hauzenberg (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 25.07.2022 die folgende Entscheidung getroffen:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum 29.08.2022 in Aubach ein Mikroleerrohr – sofern bereits vorhanden einschließlich der Hauszuführung – von Flurstück 727 (Aubach 36) bis zum Verteilerschacht im Ortskern sowie von diesem Verteilerschacht je ein Mikroleerrohr – jeweils einschließlich der vorhandenen Hauszuführungen – bis zu den An-wesen auf den Flurstücken 756/1 (Aubach 16) und 776/1 (Aubach 14) zu überlassen und ihm bis zum 29.08.2022 ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.

BK11-21/007

Zum Antrag:

Stand: 26.07.2022

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