BK11-21-006
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG
§§ 149 Abs. 1 Nr. 1, 214 TKG i.V.m. § 192 TKG
Antrag des Herrn Uwe Zillner (Zillner IT) auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Gewährung der Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen
hier: BK11-21/006
In dem Streitbeilegungsverfahren des Herrn Uwe Zillner (Antragsteller) gegen die Stadt Hauzenberg (Antragsgegnerin) wegen der Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 27.06.2023 den Antrag wie folgt neu beschieden:
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Angebot über die Überlassung eines Mikroleerrohrs zur Mitnutzung auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Schacht beim ODF Sterlwaid (Punkt Nr. 1 in der Anlage zu diesem Beschluss) bis zum Schacht am Abzweig Richtung Mahd / Kinatöd (Punkt Nr. 2 in der Anlage zu diesem Beschluss) zu unterbreiten (Strecke A in der Anlage zu diesem Beschluss).
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Angebot über die Überlassung eines Mikroleerrohrs zur Mitnutzung auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Schacht am Abzweig Richtung Mahd / Kinatöd (Punkt Nr. 2 in der Anlage zu diesem Beschluss) bis zum Abzweig des Hausanschlusses für das Anwesen Fürhaupt 4 (Punkt Nr. 3 in der Anlage zu diesem Beschluss) zu unterbreiten (Strecke B in der Anlage zu diesem Beschluss).
- Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin ihre Angebotsverpflichtung aus § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG verletzt hat, indem sie dem Antragsteller auf seinen Mitnutzungsantrag hin für die Strecke vom Abzweig des Hausanschlusses für das Anwesen Fürhaupt 4 (Punkt Nr. 3 in der Anlage zu diesem Beschluss) bis zum Schacht Für-haupt / Mahd (Punkt Nr. 4 in der Anlage zu diesem Beschluss) innerhalb der Frist von zwei Monaten weder ein Angebot über eine Mitnutzung unterbreitet hat, noch ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 141 Abs. 1 TKG nachgekommen ist, einer Mitnutzung entgegenstehende Versagungsgründe innerhalb der Zweimonatsfrist des § 138 Abs. 2 Satz 1 TKG nachzuweisen.
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Angebot über die Überlassung eines Mikroleerrohrs zur Mitnutzung auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Schacht Fürhaupt / Mahd (Punkt Nr. 4 in der Anlage zu diesem Beschluss) bis zum Schacht Mahd II (Punkt Nr. 5 in der Anlage zu diesem Beschluss) zu unterbreiten (Strecke D in der Anlage zu diesem Beschluss).
- Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller ein Angebot über die Überlassung eines Mikroleerrohrs zur Mitnutzung auf dem Streckenabschnitt zwischen dem Schacht am Abzweig Richtung Mahd / Kinatöd (Punkt Nr. 2 in der Anlage zu diesem Beschluss) bis zum Abzweig des Hausanschlusses für das Anwesen Ruhmannsdorf 44 (Punkt Nr. 6 in der Anlage zu diesem Beschluss) zu unterbreiten (Strecke E in der Anlage zu diesem Beschluss).
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
- Sollte die Antragsgegnerin entgegen den Anordnungen in Tenorziffer 1, 2, 4 und 5 dem Antragsteller bis zum 31.7.2023 jeweils kein Angebot unterbreiten, wird ihr die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 25.000 € angedroht
BK 11-21/006
Stand: 03.07.2023