BK11-21-002 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG

§§ 77n Abs. 6, 134a TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG

Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung von Netzinfrastruktur in Gebäuden
hier: Tenor der Entscheidung BK11-21/002

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH gegen die SAGA Siedlungs-Aktiengesellschaft Hamburg wegen der Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 07.06.2021 die folgende Entscheidung getroffen:

  1. Die Antragsgegnerin einschließlich der mit ihr verbundenen Beigeladenen zu 18 werden verpflichtet, der Antragstellerin die Mitnutzung der in Anlage 1 aufgeführten Endleitungen auf Kupferbasis zu gestatten.

  2. Die Antragsgegnerin einschließlich der mit ihr verbundenen Beigeladenen zu 18 werden gemäß § 77k Abs. 1 TKG verpflichtet, der Antragstellerin Zugang den Liegenschaften der Antragsgegnerin zu gewähren, soweit dies zur Nutzung der in Anlage 1 aufgeführten Endleitungen erforderlich ist.

  3. Das Recht der Antragstellerin zur Mitnutzung der in Anlage 1 aufgeführten Endleitungen auf Kupferbasis endet, wenn die Antragstellerin über die jeweilige Endleitung keinen Nutzer mehr versorgt.

  4. Die Antragstellerin wird verpflichtet, der Antragsgegnerin einschließlich der mit ihr verbundenen Beigeladenen zu 18 die zusätzlichen Kosten, die sich für diese durch die Ermöglichung der Mitnutzung der Netzinfrastruktur der in Anlage 1 aufgeführten Endleitungen ergeben, anlassbezogen nach Aufwand und nicht als regelmäßig wiederkehrende Zahlung zu entgelten. Der zusätzliche Aufwand ist der Antragstellerin von der Antragsgegnerin einschließlich der mit ihr verbundenen Beigeladenen zu 18 in geeigneter Form nachzuweisen (z. B. durch Lieferscheine, Rechnungen oder von der Antragstellerin gegengezeichnete Arbeitsnachweise). Darüber hinaus sind von der Antragstellerin für die in Anlage 1 aufgeführten Endleitungen keine Entgelte an die Antragsgegnerin einschließlich die mit ihr verbundene Beigeladene zu 18 zu zahlen.

  5. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

  6. Die Verpflichtungen nach Ziffer 1., 3. und 4. stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass durch eine letztinstanzliche, rechtskräftige Entscheidung der zivilrechtlichen Streitigkeit, die zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin derzeit beim OLG Hamburg (Az. 6 U 175/17) in der zweiten Instanz anhängig ist, festgestellt wird, dass die Antragstellerin Eigentümerin der streitgegenständlichen Kupferendleitungen ist.

BK 11-21/002

Zum Antrag:

Stand: 08.06.2021

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