BK11-21-002
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG
§§ 77n Abs. 1 i.V.m. §§ 132, 134a TKG
Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung von Leerrohren
hier: BK11-21/002 – Verlängerung der Verfahrensfrist
Die Beschlusskammer hat in dem Streitbeilegungsverfahren BK11-21/002 von der Möglichkeit der Verlängerung der Verfahrensfrist gemäß § 77n Abs. 7 TKG Gebrauch macht.
Die Frist wird in diesem Verfahren um zwei Monate bis spätestens zum 27.5.2021 verlängert, da außergewöhnliche Umstände vorliegen.
BK11-21/002
Stand: 23.03.2021