BK11-21-001
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG
Antrag von Michael Rack, RSM Freilassing auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen auf dem Gebiet der Gemeinde Ainring; hier: Tenor der Entscheidung BK11-21/001
In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag von Michael Rack, RSM Freilassing gegen die Gemeinde Ainring wegen der Mitnutzung passiver Netzinfrastrukturen hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 16.04.2021 die folgende Entscheidung getroffen:
1. Die Antragsgegnerin wird unter Ablehnung ihres Antrags gemäß § 77d Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, dem Antragsteller die Mitnutzung jeweils eines Mikroleerrohres in den gemeindeeigenen DA 50-Leerrohren auf den als Anlagen 1 bis 5 zu dem Beschluss beigefügten Kartenmaterial dargestellten fünf Streckenabschnitten
- im Ortsteil Mitterfelden, im Bereich der Ludwig-Thoma-Straße (Anlage 1),
- von dem Ortsteil Thundorf bis zu den Ortsteilen Eschlberg und Hofer (Anlage 2),
- im Ortsteil Thundorfer Mühle (Anlage 3),
- entlang der B304 im Bereich Adelstetten (Anlage 4) sowie
- im Ortsteil Mitterfelden im Bereich der Kirchenwegstraße, Höglstraße und Dachsteinstraße (Anlage 5)
zu gewähren und bis zum 20.05.2021 zu den vorgenannten fünf Streckenabschnitten jeweils ein Angebot (insgesamt fünf Angebote) zu unterbreiten.
2. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung in Tenorziffer 1 (Angebotslegung zur Mitnutzung von DA 50-Leerrohren) zur Unterbreitung von jeweils einem Mitnutzungsangebot zu den dort genannten fünf Streckenabschnitten (insgesamt fünf Angebote) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ihr gemäß § 133 Abs. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2, 5, 6 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1, 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € je Angebot angedroht.
3. Der Antragsteller ist zur Mitnutzung eines Mikroleerrohres in den Infrastrukturen der Antragsgegnerin gemäß Tenorziffer 1. berechtigt, unter der Bedingung, dass er das jeweils mitzunutzende Leerrohr durch Belegung mit einem 7 × DA 10-Mikroleerrohrverbund auf eigene Kosten ertüchtigt, sofern die Antragsgegnerin nicht eigene Ertüchtigungen nach Tenorziffer 4 erklärt.
4. Die Antragsgegnerin kann die Ertüchtigungen der in Tenorziffer 1 genannten Leerrohre mit 7 × DA 10-Mikroleerrohre bis zum 21.06.2021 selbst vornehmen. In diesem Fall muss bis spätestens zum 06.05.2021 eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Antragsteller und der Beschlusskammer abgeben, welche der in Satz 1 genannten Streckenabschnitte sie selbst ertüchtigen wird.
5. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung in Tenorziffer 4 Satz 2 (Erklärung zur Ertüchtigung) zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung gegenüber dem Antragsteller und der Beschlusskammer, ob sie die in Tenorziffer 4 Satz 1 genannten Ertüchtigungen selbst vornehmen wird, nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ihr gemäß § 133 Abs. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2, 5 und 6 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € angedroht.
6. Die Antragsgegnerin wird gemäß § 77d Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, dem Antragsteller die Mitnutzung der gemeindeeigenen DA 7-Mikroleerrohre zu den in Anlage 3 und 4 enthaltenen Häusern im Ortsteil Thundorfer Mühle (Teilbereich 1) sowie der DA 10-Mikroleerrohre zu den Adressen Adelstetten 11a, 40, 40c, 52, 67a, 77, 97, 99 (Teilbereich 2) zu gewähren und bis zum 20.05.2021 jeweils ein Mitnutzungsangebot zu den vorgenannten zwei Teilbereichen (insgesamt zwei Angebote) zu unterbreiten. Diese Angebote können durch Angebote gemäß Tenorziffer 9 Satz 3 über einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang auf die verlegten Glasfasern ersetzt werden.
7. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung in Tenorziffer 6 (Angebotslegung zur Mitnutzung von DA 7 bzw. DA 10-Mikroleerrohren bzw. zum diskriminierungsfreien offenen Netzzugang) zur Unterbreitung von jeweils einem Mitnutzungsangebot zu den dort genannten zwei Teilbereichen (insgesamt zwei Angebote) nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ihr gemäß § 133 Abs. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2, 5, 6 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1, 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € je Angebot angedroht.
8. Der Antragsteller ist zur Mitnutzung der Infrastrukturen der Antragsgegnerin gemäß Tenorziffer 6. berechtigt, unter der Bedingung, dass er in diese Mikroleerrohre Glasfaserkabel in der Dimensionierung von mindestens vier Glasfasern je Wohneinheit und zusätzlich zwei Fasern je Gebäude auf eigene Kosten einbringt und auf diese einen diskriminierungsfreien, offenen Netzzugang im Sinne des § 77g Abs. 2 Nr. 7 TKG gewährt, sofern die Antragsgegnerin nicht eigene Befüllungen nach Tenorziffer 6 erklärt.
9. Die Antragsgegnerin kann die Befüllung gemäß Tenorziffer 8 selbst vornehmen, indem sie in die in Tenorziffer 6 genannten Leerrohre Glasfasern in der Dimensionierung von mindestens vier Glasfasern je Wohneinheit und zusätzlich zwei Fasern je Gebäude bis zum 21.06.2021 auf eigene Kosten einbringt. Die Antragsgegnerin muss bis spätestens zum 06.05.2021 eine verbindliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Antragsteller und der Beschlusskammer abgeben, welche der in Tenorziffer 6 genannten Streckenabschnitte sie selbst befüllen wird. In diesem Fall muss sie dem Antragsteller Angebote über einen diskriminierungsfreien offenen Netzzugang auf die von ihr eingebrachten Glasfaserinfrastrukturen gemäß Tenorziffer 6 Satz 2 unterbreiten.
10. Für den Fall, dass die Antragsgegnerin der Anordnung in Tenorziffer 9 Satz 2 (Erklärung zur Befüllung zur Abgabe einer verbindlichen Erklärung gegenüber dem Antragsteller und der Beschlusskammer, ob sie die in Tenorziffer 8 Satz 1 aufgeführte Befüllung selbst vornehmen wird, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkommt, wird ihr gemäß § 133 Abs. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2, 5 und 6 TKG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 17 VwVG die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000 € angedroht.
11. Im Übrigen werden die Anträge abgewiesen.
BK 11-21/001
Beschluss BK11-21-001 (pdf, 603 KB)
Stand: 16.04.2021