BK11-19-006 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG

§§ 77n Abs. 4, 134a TKG i.V.m. § 5 S. 1 TKG
Antrag der eifel-net GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 4 TKG i.V.m. § 132 und § 134a TKG

Die eifel-net GmbH hat mit Schreiben vom 27.5.2019, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am gleichen Tag, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Gemeinde Much gestellt

„Hiermit beantragen wir (…), das Streitbeilegungsverfahren BK11-19/004 erneut zu eröffnen bzw. fortzuführen.

Zusätzlich zum Antrag im Verfahren BK11-19/004 wird beantragt, ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € gem. § 127 Abs. 10 TKG für den Fall festzusetzen, dass die Antragsgegnerin erneut eine falsche bzw. unvollständige Auskunft zu geplanten Baumaßnahmen erteilt.

Hilfsweise wird beantragt, falls eine Fortführung BK11-19/004 nicht möglich ist:

zu entscheiden, dass die Antragsgegnerin gem. § 77h TKG die Antragsgegnerin (Ergänzung der Beschlusskammer: gemeint ist offensichtlich „der Antragstellerin“) Informationen gem. § 77h Abs. (3) Ziff. 3 zu laufenden oder geplante(n) Bauarbeiten an passiven Netzinfrastrukturen, die zum Ausbau digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze geeignet sind bzw. vorgesehen ist bereitstellen muss,

für ggf. tatsächlich bereits begonnene oder unmittelbar bevorstehende Baumaßnahmen gern. § 130 TKG vorläufig anzuordnen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die notwendigen Informationen, die eine Koordinierung ermöglichen, unverzüglich bereitstellt,

ein Ordnungsgeld in Höhe von 250.000 € gern. § 127 Abs. 10 TKG für den Fall festzusetzen, dass die Antragsgegnerin erneut eine falsche bzw. unvollständige Auskunft zu geplanten Baumaßnahmen erteilt.“

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-19/006 geführt. Es handelt sich um ein Nachfolgeverfahren zu dem durch Antragsrücknahme beendeten Verfahren BK11-19/004.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streit-beilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 17.6.2019 um 10:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Haus 4, Raum 0.10 statt.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an bk11.postfach@bnetza.de

Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle der Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter den Rufnummern 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.

Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschluss-kammern der Bundesnetzagentur unter den o.g. Telefonnummern angefordert werden.

Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungsverfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis zum 13.6.2019 bei der Bundesnetzagentur ein-zureichen. Es ist zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl. § 136 TKG). Sollten die Schriftsätze personenbezogene Daten enthalten, sind diese ebenfalls zu schwärzen, sofern nicht eine Einwilligung der Betroffenen übersandt wird. Stellungnahmen sind zu richten an die

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an bk11.postfach@bnetza.de

Die nach § 77n Abs. 4 Satz 2 TKG zweimonatige Entscheidungsfrist endet am 29.7.2019.

BK11-19/006

Entscheidung

Stand: 29.05.2019

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