BK11-18-003
Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG
§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i.V.m. § 5 Satz 1 TKG
Antrag der Ilm-Provider UG auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß § 77n Abs. 1 TKG i.V.m. § 132 und § 134a TKG
Die Ilm-Provider UG (haftungsbeschränkt) hat mit Schreiben vom 12.03.2018, eingegangen bei der Bundesnetzagentur am 14.03.2018 und konkretisiert am 19.03.2018, folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der Telekom Deutschland GmbH gestellt:
Streitgegenstand ist die Mitnutzung eines Leerrohrs vom HVt 36701-ASB3 zum KvZ 367013A5 zum Einbringen eines Glasfaserkabels, wobei der streitgegenständliche KvZ bereits per Glasfaser von der Ilm-Provider UG erschlossen ist.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-18/003 geführt.
Hinweis: Der Termin der öffentlich-mündlichen Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) findet am 14.06.2018, 11:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, im Raum 0.10 statt.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Der Antrag nebst der beigefügten Anlagen – mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – kann in der Geschäftsstelle Beschlusskammern bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 8:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 02 28/14-47 12 oder -47 16 eingesehen werden.
Der Antrag kann außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur unter der o.g. Telefonnummern angefordert werden.
Den Beteiligten wird, soweit Stellungnahmen im Streitbeilegungsverfahren beabsichtigt sind, die Möglichkeit eingeräumt, diese bis zum 16.04.2018 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Es ist zudem eine Fassung der Stellungnahme einzureichen, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich gemacht sind (vgl. § 136 TKG). Stellungnahmen sind zu richten an die
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Das oben genannte Verfahren wurde auf übereinstimmenden Willen der Parteien für eine Zeitdauer von zwei Wochen bis zum 06.07.2018 ausgesetzt.
Die nach § 77n Abs. 1 TKG viermonatige Entscheidungsfrist wurde gemäß § 77n Abs. 7 TKG um zwei Monate verlängert. Die Entscheidungsfrist endet nunmehr am 02.10.2018.
BK11-18/003
Stand: 21.03.2018