BK11-17-014 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG

§§ 77n Abs. 1, 134a TKG i. V. m. § 5 S.1 TKG
Antrag der hochrheinNET GmbH auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungs-verfahren gemäß §§ 77n Abs. 1, 134a TKG

hier: Tenor des Beschlusses

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der hochrheinNET GmbH gegen die Stadt Laufenburg wegen Mitnutzung passiver Infrastruktur hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 06.03.2018 die folgende Entscheidung getroffen:

Die Antragsgegnerin wird unter Ablehnung ihres Antrags gemäß § 77d Abs. 1 S. 1 TKG verpflichtet, der Antragstellerin die Mitnutzung eines der drei gemeindeeigenen Leerrohre von dem nord-östlichen Kreuzungspunkt der Waldshuter Straße mit der Himmelreichstraße bis zu dem hierzu süd-westlich gelegenen Kreuzungspunkt der Waldshuter Straße mit der Dr. Rudolf-Eberle-Straße zu gewähren und innerhalb eines Monats ab Zugang des Beschlusses ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten. Die genaue Lage des Ein- und Ausstiegspunktes ergibt sich aus dem als Anlage zu diesem Beschluss beigefügten Lageplan, in dem diese als Punkt H und Punkt G bezeichnet sind.

Die öffentliche Fassung des Beschlusses kann auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur abgerufen sowie in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen wer-den.

BK 11-17/014

Antrag

Stand: 07.03.2018

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