BK11-17-001 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 77n TKG

§§ 77n Abs. 5, 134a TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG

Antrag der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren gemäß §§ 77n Abs. 5, 134a TKG
hier: Tenor des Beschlusses

In dem Streitbeilegungsverfahren auf Antrag der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten gegen die Unitymedia BW GmbH hat die Beschlusskammer 11 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen mit Beschluss vom 17.07.2017 die folgende Entscheidung getroffen:

Die Antragstellerin wird unter Ablehnung ihres Hauptantrags verpflichtet, eine Koordinierung der Bauarbeiten zur Mitverlegung des digitalen Hochgeschwindigkeitsnetzes der Antragsgegnerin im Neubaugebiet Biegen/Durlacher Weg in 76351 Linkenheim-Hochstetten mit den dort zu errichtenden Versorgungsnetzen, insbesondere ihrem im Aufbau befindlichen Glasfasernetz vorzunehmen.

Von der Antragsgegnerin sind die zusätzlichen Kosten zu tragen, die durch die Mitverlegung über die Kosten der von der Antragstellerin ursprünglich geplanten Verlegung der Versorgungsnetze hinausgehen. Maßgeblich sind hier die Kosten, die entstanden wären, wenn die Mitverlegung geplant worden wäre, bevor die Antragstellerin mit der Verlegung ihrer Telekommunikationsinfrastruktur begonnen hatte.

Kosten, deren Ursache in den bereits aufgenommenen Arbeiten zur Verlegung der Telekommunikationsinfrastruktur der Antragstellerin liegt, sind – wie bereits in der vorläufigen Anordnung vom 21. 6. 2017 festgelegt – alleine von der Antragstellerin zu tragen; eine Weitergabe an die Anlieger ist nicht zulässig.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen, die durch von ihr zu verantwortende Verzögerungen nach Erklärung ihrer Mitverlegungsabsicht gemäß Ziffer 5 entstehen.

Die Antragsgegnerin muss bis spätestens zum 14.8.2017 eine verbindliche Erklärung gegenüber der Antragstellerin und der Beschlusskammer abgeben, ob sie an ihrer Mitverlegungsabsicht im Lichte der Kostenentscheidung unter Ziffern 2 bis 4 festhält.

Im Übrigen wird der Hilfsantrag der Antragstellerin abgelehnt.

Soweit dem Antrag der Antragsgegnerin nicht bereits in den Tenorziffern 1 bis 5 entsprochen worden ist, wird ihr Antrag im Übrigen abgelehnt.

BK 11-17/001

Antrag

Stand: 18.07.2017

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