BK10-25-0059_E
DB InfraGO AG und DB RNI GmbH
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 25 Abs. 2 ERegG
Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten
Die Beschlusskammer beabsichtigt, gemäß § 25 Abs. 2 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 ERegG die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2026/2027 (OGK 2027) jeweils getrennt für die DB InfraGO AG und die DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH festzulegen. Zu diesem Zweck hat die Beschlusskammer ein Verwaltungsverfahren eröffnet. Der Vorgang wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0059_E geführt. Das Verfahren dient der Vorbereitung der Genehmigung der Entgelte für die Netzfahrplanperiode 2026/2027.
Verfahrensgegenstand ist die Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für das vierte Jahr (2027) der zweiten Regulierungsperiode (2024-2028). Gemäß § 25 Abs. 2 ERegG bestimmt sich die Obergrenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Abs. 5 ERegG durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten nach § 25 Abs. 1 ERegG, zuzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Abs. 1 ERegG, abzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritt nach § 28 Abs. 2 ERegG. Verfahrensgegenstand sind dabei die Berücksichtigung von qualifizierten Regulierungsvereinbarungen nach § 29 Abs. 5 ERegG und ggfs. § 25 Abs. 3 bis 5 ERegG, sowie Regelungen zu einer möglichen Abänderung der errechneten Obergrenze der Gesamtkosten nach § 26 Abs. 1 ERegG und § 27 Abs. 1 ERegG.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0059_E geführt.
Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, wird die Beschlusskammer an dieser Stelle darüber informieren.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 10 ist für den 02.06.2026, ab 13:00 Uhr, im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur (Raum: Haus 4, Raum 0.10), Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, terminiert.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, endet am 05.06.2025. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.
Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.
Über eine geschlossene Benutzergruppe auf der Internetseite der Bundesnetzagentur haben die Beteiligten die Möglichkeit, Einsicht in die Verfahrensunterlagen zu nehmen. Neu in die geschlossene Benutzergruppe eingestellte Dokumente werden auf der Startseite der geschlossenen Benutzergruppe aufgelistet. Bei laufenden Verwaltungsverfahren sollte diese Startseite regelmäßig auf neu eingestellte Dokumente überprüft werden. Zusätzlich erfolgt eine systemseitige Benachrichtigung der Nutzer. Die im Verfahren ergangenen Entscheidungen werden den Beteiligten über die geschlossene Benutzergruppe zur Verfügung gestellt. Wenn Sie die Verfahrensakte elektronisch einsehen wollen und mit der Bekanntgabe von Entscheidungen über die geschlossene Benutzergruppe einverstanden sind, teilen Sie uns bitte bei der Hinzuziehung mit, welche Personen Zugang zur geschlossenen Benutzergruppe erhalten sollen. Dies schließt die Erklärung ein, dass die Personen zum Empfang eventueller Beschlüsse berechtigt sind. Für die Nutzung der geschlossenen Benutzergruppe ist eine einmalige Registrierung mit einer personenbezogenen E-Mail-Adresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mailadresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden
Beteiligte werden, soweit Stellungnahmen zum Verfahren beabsichtigt sind, gebeten, diese bis zum 05.06.2025 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG).
BK10-25-0059_E
Stand: 13.05.2026