BK10-25-0043_Z
DB InfraGO AG
Zugangsregulierung
Schienenwege
§ 66 Abs. 1 ERegG
Nachträgliche Überprüfung eines Zuweisungsverfahrens
Die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Verfahren zum weiteren Umgang mit den Verfristungen bei der Kommunikation unterjährig geplanter Baumaßnahmen durch die DB InfraGO AG mittels der Zusammenstellung der vertrieblichen Folgen (ZvF) eingeleitet.
Das Verfahren dient dazu, Zwangsgelder festzusetzen, erneute Zwangsgelder anzudrohen, Berichtspflichten zu verlängern sowie etwaige weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Fristentreue bei der Erstellung und Übersendung von ZvF-Dokumenten vorzubereiten und ggf. zu ergreifen.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0043_Z geführt.
Die beabsichtigten Nutzungsbedingungen sind unter untenstehendem Link veröffentlicht.
Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 10 ist für den 04.04.2025 ab 10.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, terminiert.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, endet am 26.03.2025. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.
Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.
Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG). Zur elektronischen Einsicht in die Verfahrensunterlagen ist eine einmalige Registrierung mit einer personenspezifischen E-Mailadresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mailadresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden.
BK10-25-0043_Z
Stand: 12.03.2025