BK10-25-0039_E
DB InfraGo AG
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 48 VwVfG
Mögliche (Teil-) Rücknahme und (Teil-) Neugenehmigung des TPS 2019
Die Beschlusskammer hat von Amts wegen ein Verfahren betreffend die mögliche Teilaufhebung und Neubescheidung der gegenüber der DB InfraGO AG am 17.01.2018 im Verfahren BK10-17-0314_E erteilten Entgeltgenehmigung (Trassenpreissystem 2019) eingeleitet. Hintergrund der Verfahrenseinleitung ist ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27.09.2024 (Az. 18 K 1692/18). Mit diesem Urteil wurde die Entgeltgenehmigung aufgehoben, soweit im Marktsegment „Punkt-zu-Punkt“ ein über 3,44 Euro/Trkm hinausgehendes Trassenentgelt für die Netzfahrplanperiode 2018/2019 genehmigt worden ist.
Die Rechtskraft des Urteils erstreckt sich grundsätzlich auf die am Klageverfahren beteiligten Parteien. Im nun eingeleiteten Verfahren soll geprüft werden, ob nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine marktweit wirkende Teilrücknahme des Beschlusses BK10-17-0314_E zum Trassenpreissystem 2019 und ggf. anschließend eine Teilneugenehmigung erfolgen sollte.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0039_E geführt.
Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, wird die Beschlusskammer an dieser Stelle darüber informieren.
Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, endet am 20.03.2025. Entsprechende Anträge sind zu richten an
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.
Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.
Beteiligte werden, soweit Stellungnahmen zum Verfahren beabsichtigt sind, gebeten, diese bis zum 04.04.2025 bei der Bundesnetzagentur einzureichen. Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG). Zur elektronischen Einsicht in die Verfahrensunterlagen ist eine einmalige Registrierung mit einer personenspezifischen E-Mailadresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mailadresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden.
BK10-25-0039_E
Stand: 06.03.2025