BK10-25-0024_E DB InfraGO AG
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 25 Abs. 2 ERegG

Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten

hier: Umsetzung der Entscheidung des VG Köln vom 24.01.2025 (Az. 18 L 2172/24) betreffend die Festlegung der OGK für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 (BK10-24-0058_E)

Die Beschlusskammer 10 der Bundesnetzagentur führt das ursprünglich unter dem Geschäftszeichen BK10-24-0058_E geführte Verfahren betreffend die Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 (OGK 2026) unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0024_E fort. Ziel des fortgeführten Verfahrens ist die Änderung der mit Beschluss vom 04.10.2024 festgelegten OGK 2026, soweit die Bundesnetzagentur durch den o.g. Beschluss des VG Köln vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu abweichender Festlegung der OGK 2026 für die DB InfraGO AG verpflichtet wurde.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-25-0024_E geführt.

BK10-25-0024_E

Entscheidung

Stand: 24.02.2025

Mastodon