BK10-24-0058_E DB InfraGO AG
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 25 Abs. 2 ERegG

Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten

§ 25 Abs. 2 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG) i.V.m. § 26 Abs. 1 Satz 2 ERegG; Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 der DB InfraGo AG und der DB RegioNetz Infrastruktur (RNI) GmbH. Die bei der Bundesnetzagentur zuständige Beschlusskammer für Angelegenheiten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen beabsichtigt, die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2025/2026 (OGK 2026) jeweils für die DB InfraGO AG und die DB RegioNetz Infrastruktur GmbH zu bestimmen. Hierzu hat die Beschlusskammer ein Verfahren eröffnet. Das Verfahren dient der Vorbereitung der Genehmigung der Entgelte für die Netzfahrplanperiode 2025/2026.

Verfahrensgegenstand ist die Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für das dritte Jahr (2026) der zweiten Regulierungsperiode (2024-2028). Gemäß § 25 Abs. 2 ERegG bestimmt sich die Obergrenze der Gesamtkosten vorbehaltlich des § 29 Abs. 5 ERegG durch das Ausgangsniveau der Gesamtkosten nach § 25 Abs. 1 ERegG, zuzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage einer Inflationierung nach § 28 Abs. 1 ERegG, abzüglich eines im Laufe der Regulierungsperiode kumulierten Betrags auf der Grundlage des Produktivitätsfortschritts nach § 28 Abs. 2 ERegG. Verfahrensgegenstand sind dabei auch die Berücksichtigung von qualifizierten Regulierungsvereinbarungen nach § 29 Abs. 5 ERegG und ggf. § 25 Abs. 3 bis 5 ERegG, sowie Regelungen zu möglichen Abänderung der errechneten Obergrenze der Gesamtkosten nach § 26 Abs. 1 ERegG und § 27 Abs. 1 ERegG.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-24-0058_E geführt.

BK10-24-0058_E

Entscheidung

Stand: 25.04.2024

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