BK10-24-0046_E DB InfraGO AG
Entgeltregulierung
Schienenwege
§ 48 VwVfG

Antrag auf Rücknahme eines Verwaltungsaktes

Die Salzburger EisenbahnTransportLogistik GmbH hat sich mit Schreiben vom 08.04.2024 mit einer als „Beschwerde“ titulierten Eingabe gegen die in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen 2018 (SNB 2018) der DB InfraGO AG enthaltenen Regelungen zur Behandlung von sogenannten „20-Stunden-Zügen“ gewandt.

Mit Beschluss vom 05.03.2024 im Verfahren BK10-23-0460_E hat die Beschlusskammer bereits in einem gleichgelagerten Fall entschieden und die Eingabe als Antrag auf Rücknahme von Tenorziffer 1 des Beschlusses vom 25.11.2020 zum Geschäftszeichen BK10-20-0344_E betreffend die 20-Stunden-Regelung behandelt.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-24-0046_E geführt.

Die beabsichtigten Nutzungsbedingungen sind unter unten stehendem Link veröffentlicht. Die Darstellung erfolgt im Änderungsmodus im Vergleich zu den zuvor gültigen Nutzungsbedingungen.

Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, wird die Beschlusskammer an dieser Stelle darüber informieren.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antraggestellt werden kann, endet am 23.04.2024. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.

Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.

Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG). Zur elektronischen Einsicht in die Verfahrensunterlagen ist eine einmalige Registrierung mit einer personenspezifischen E-Mailadresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mailadresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden.

BK10-24-0046_E

Stand: 09.04.2024

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