BK10-24-0011_Z
Betreiber und Eigentümer von Serviceeinrichtungen
Zugangsregulierung
Zugangsberechtigte
§ 15 Abs. 10 DVO
Gewährung einer Ausnahme von DVO (EU) 2017/2177
Die Bundesnetzagentur hat von Amts wegen ein Verfahren nach Art. 15 Abs. 10 DVO (EU) 2017/2177 eingeleitet. Gemäß dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten zur behördlichen Kontrolle der Stilllegung von Serviceeinrichtungen (SE) auf bestehende Verfahren zurückgreifen, wenn die Regulierungsstelle hierzu Ausnahmen gewährt.
Anlass für die Einleitung des Verfahrens ist die auslaufende Befristung der mit Beschluss vom 07.06.2019 (Gz. BK10-19-0057_Z) durch die Bundesnetzagentur genehmigten Ausnahmeregelung.
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob für die Stilllegung von SE zukünftig die Regelungen der DVO oder wie bislang die Regelungen des § 11 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Anwendung finden. Dadurch betroffen ist auch die Behördenzuständigkeit, da die behördliche Kontrolle der Stilllegung von SE bislang in die Zuständigkeit der Eisenbahnaufsichtsbehörden fällt.
Die Beschlusskammer erwägt derzeit, die Ausnahmeregelung unbefristet zu erlassen, so dass die Zuständigkeit weiterhin bei den Aufsichtsbehörden läge.
Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-24-0011_Z geführt.
BK10-24-0011_Z
Stand: 02.02.2024