BK10-24-0003_V DB InfraGO AG
Zugangsregulierung
Schienenwege
§ 14 VwVG

Vollstreckung

Bundesnetzagentur hat gegenüber der DB InfraGO AG von Amts wegen ein Verfahren zur Festsetzung eines zuvor angedrohten Zwangsgeldes eingeleitet.

Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 24.05.2023 (Gz. BK10-22-0422_Z) Vorgaben zur Fristeinhaltung nach Richtlinie 402.0305 für die Zusammenstellung vertrieblicher Folgen bei baubedingt eingeschränkter Kapazität getroffen. Die DB InfraGO AG scheint den unter Tenorziffer 1 des Beschlusses genannten Verpflichtungen bislang trotz eines angedrohten Zwangsgeldes nicht nachgekommen zu sein.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-24-0003_V geführt.

BK10-24-0003_V

Entscheidung

Stand: 15.01.2024

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