BK10-22-0059_Z DB Netz AG
Zugangsregulierung
Schienenwege
§§ 66 Abs. 4, 67 Abs. 1 ERegG

Nachträgliche Überprüfung von Nutzungsbedingungen (NBN) und Überprüfung der Einhaltung von SBN-Regelungen

Das Netzwerk Europäischer Eisenbahnen e. V. (NEE) hat sich mit einer Eingabe über verspätet erstellte Fahrplananordnungen (Fplo) an die Bundesnetzagentur gewandt. Die Beschlusskammer hat dies zum Anlass genommen, von Amts wegen ein Verfahren bei der DB Netz AG und der etwaigen Ergreifung von Maßnahmen zur künftigen Verbesserung derselben einzuleiten.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen BK10-22-0059_Z geführt.

Gemäß § 77 Abs. 6 Satz 3 ERegG kann die Beschlusskammer auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen. Sollte eine öffentliche mündliche Verhandlung stattfinden, wird die Beschlusskammer an dieser Stelle darüber informieren. Hinweis: Gemäß § 5 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) können bei der Entscheidung über die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Die Frist, binnen derer ein entsprechender Antrag gestellt werden kann, endet am 13.06.2022. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.

Im Hinzuziehungsantrag ist zu begründen, warum die Interessen des Hinzuziehungspetenten durch die Entscheidung erheblich berührt werden.

Der Akteninhalt kann durch alle Beteiligte elektronisch eingesehen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass alle Unterlagen (auch Anträge und Stellungnahmen) zusätzlich in einer Fassung eingereicht werden, in der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie geheimhaltungsbedürftige personenbezogene Daten durch Schwärzungen unkenntlich gemacht sind. Unterbleibt die Vorlage einer dergestalt freigegebenen Fassung, kann die Beschlusskammer grundsätzlich von der Zustimmung der Beteiligten zur Einsicht in die vorgelegten Unterlagen ausgehen (vgl. bezüglich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse § 77 Abs. 7 Satz 3 ERegG). Zur elektronischen Einsicht in die Verfahrensunterlagen ist eine einmalige Registrierung mit einer personenspezifischen E-Mailadresse erforderlich. Die Registrierung kann unter der E-Mailadresse BK-Eisenbahn@BNetzA.de erbeten werden.

BK10-22-0059_Z

Stand: 30.05.2022

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