BK10-17-0002_E Entgeltregulierung
Zugang zu Eisenbahnanlagen (Schienenwege)

§ 25 Abs. 1 Eisenbahnregulierungsgesetz (ERegG);
Überprüfung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten für die erste Regulierungsperiode und Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2018 / 2019

Die Bundesnetzagentur hat gegenüber der Deutschen Regionaleisenbahn GmbH ein Verfahren zur Überprüfung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten für die erste Regulierungsperiode (2019 bis 2023) und zur Festlegung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2018 / 2019 eingeleitet. Das Verfahren dient der Vorbereitung der Genehmigung der Entgelte für die Netzfahrplanperiode 2018 / 2019.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK10-17-0002_E geführt.

Betreiber der Schienenwege unterliegen grundsätzlich einer gesetzlichen Anreizsetzung, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 3 Eisenbahnregulierungsgesetz davon ausgenommen oder gemäß § 2 Abs. 7 Eisenbahnregulierungsgesetz entsprechend befreit sind. Die Grundlagen der Anreizsetzung sind in den §§ 25 bis 30 ERegG geregelt. Danach erfolgt die Anreizsetzung über eine Regulierungsperiode von fünf Jahren. Die erste Regulierungsperiode umfasst die Netzfahrplanjahre 2019 bis 2023. Vor Beginn einer Regulierungsperiode erfolgt eine einmalige Feststellung der durchschnittlichen Kosten und Verkehrsmengen der jeweiligen Betreiber der Schienenwege für einen Bezugszeitraum von einem bis zu fünf abgeschlossenen Geschäftsjahren der Vergangenheit (Basisjahr). Der relevante Zeitraum ist von der Bundesnetzagentur festzulegen. Die Bundesnetzagentur hat für die erste Regulierungsperiode als Basisjahre die Jahre 2014, 2015 und 2016 ausgewählt. Ausgehend vom Basisjahr erfolgt die Festlegung des sogenannten Ausgangsniveaus der Gesamtkosten. Hierzu wird das Basisjahr nach den spezifischen Vorgaben von Anlage 4 zum ERegG fortgeschrieben. Diese Fortschreibung ist notwendig, weil das Basisjahr nicht (zwingend) die Situation zum Zeitpunkt des Beginns der Regulierungsperiode widerspiegelt. Ausgehend vom Ausgangsniveau der Gesamtkosten wird eine Obergrenze der Gesamtkosten für jede Netzfahrplanperiode gebildet. Die Obergrenze errechnet sich aus dem Ausgangsniveau der Gesamtkosten zuzüglich einer Preissteigerungsrate und abzüglich einer Produktivitätsfortschrittsrate. Die Entgelte in einer Netzfahrplanperiode sind genehmigungsfähig, wenn die kalkulatorischen Erlöse, die sich aus einer Multiplikation der beantragten Preise für 2019 mit den auf das Basisjahr bezogenen Verkehrsmengen ergeben, der Obergrenze der Gesamtkosten entsprechen.

Für das hier vorliegende Verfahren beabsichtigt die Beschlusskammer in diesem Sinne zunächst einen dreistufigen Verfahrensablauf:

  1. Bestimmung der Kosten und Verkehrsmengen des Basisjahres
  2. Bestimmung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten für die Regulierungsperiode 2019 bis 2023
  3. Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2019.

Auf die Bestimmung der Obergrenze der Gesamtkosten folgt sodann als vierte Stufe das Verfahren zur Genehmigung der Entgelte (die Entgeltgenehmigung ist kein Verfahrensgegenstand dieses Verfahrens).

Die Bestimmung der Kosten und Verkehrsmengen des Basisjahres und die Berechnung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten sind durch den Betreiber der Schienenwege durchzuführen und der Bundesnetzagentur mitzuteilen (25 Abs. 1 ERegG). Die Bundesnetzagentur plant derzeit, die Prüfung der Kosten des Basisjahres für die Regulierungsperiode 2019 bis 2023 und die Prüfung des Ausgangsniveaus der Gesamtkosten bis etwa Juni 2017 durchzuführen. Unmittelbar im Anschluss soll die Obergrenze der Gesamtkosten für die Netzfahrplanperiode 2019 festgelegt werden.

Auf die beabsichtigte öffentliche mündliche Verhandlung wird die Beschlusskammer zu gegebener Zeit an dieser Stelle hinweisen. Bei Zustimmung aller Beteiligten wird auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden, können die Hinzuziehung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge werden bis zum 20.03.2017 an folgende Anschrift erbeten:

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer Eisenbahn
Tulpenfeld 4
53113 Bonn

oder elektronisch an BK-Eisenbahn@BNetzA.de.

Dabei ist auch anzugeben, ob Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren besteht (Verzicht auf eine mündliche Verhandlung). Nichtäußerung wird als Verzicht auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gewertet.

Der Akteninhalt - mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse - kann durch Beteiligte in der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08.00 und 14.00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Die Unterlagen können außerdem gegen Kostenerstattung bei der Geschäftsstelle der Beschlusskammern der BNetzA unter den o. g. Telefonnummern angefordert werden.

BK10-17-0002_E

Stand: 03.03.2017

Mastodon