BK1-09-006 Festlegung der Präsidentenkammer
Veröffentlichung der Festlegung der Präsidentenkammer im Bereich „Abschluss-Segmente von Mietleitungen“ (Markt Nr. 6 der Empfehlung der EU-Kommission 2007/879/EG)
Die Präsidentenkammer hat gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 10, 11 TKG nachfolgende Festlegung zu dem in der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission unter Nr. 7 aufgeführten Markt „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ getroffen.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geschwärzt.
BK1-09-006
Anlage
Festlegung (PDF / 41 MB)
Stand: 10.09.2015