BK1-09-006 Festlegung der Präsidentenkammer

Veröffentlichung der Festlegung der Präsidentenkammer im Bereich „Abschluss-Segmente von Mietleitungen“ (Markt Nr. 6 der Empfehlung der EU-Kommission 2007/879/EG)

Die Präsidentenkammer hat gemäß § 132 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. §§ 10, 11 TKG nachfolgende Festlegung zu dem in der Märkte-Empfehlung der EU-Kommission unter Nr. 7 aufgeführten Markt „Anrufzustellung in einzelnen Mobilfunknetzen“ getroffen.

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind geschwärzt.

BK1-09-006


Anlage
Festlegung (PDF / 41 MB)

Stand: 10.09.2015

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